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8 60.
I. Dem Reisenden kann die Verfügung über das der Post übergebene Reise= Berfügung des
gepäck uur während des Aufenthalts an Orten, an denen sich eine Postanstalt be- W’tss
sindet, und gegen Rückgabe oder Hinterlegung des Gepäcscheins gestattet werden. umierwegs.
II. Reisende nach Zwischenorten müssen ihr Reisegepäck bei der vorliegenden
Postanstalt in Empfang nehmen, von welcher ab die Postverwaltung dafür Gewähr
nicht mehr leistet.
8 61.
I. Bei den Postanstalten werden nach Bedürfniß Wartezimmer unterhalten. Wartezimmer
Der Aufenthalt in den Wartezimmern der Postanstalten ist den Reisenden gestattet: —
l. am Abgangsort: eine Stunde vor der Abgangszeit;
auf der Reise mit derselben Post: während der Abferligung bei jeder
Postanstalt;
am Endpunkte der Reise: eine Stunde nach der Ankunft:
beim Uebergange von einer Post auf die andere: während 3 Stunden.
II. Personen, welche die Reisenden zur Post begleiten oder die Ankunft einer
Post erwarten wollen, kann der Aufenthalt in den Wartezimmern nur ausnahms-
weise und in geringer Zahl gestattet werden.
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8 62.
I. Die Reisenden stehen unter dem Schutze der Postbehörden. Peaten der
II. Pflicht der Reisenden ist es, sich in die zur Aufrechterhaltung des An- h gu auh
standes, der Ordnung und der Sicherheit auf den Posten und in den Warte-
zimmern getroffenen Anordnungen zu sügen.
III. Das Nauchen im Postwagen ist nur gestattet, wenn sich in demselben
Raume Personen weiblichen Geschlechts nicht besinden und die anderen Mitreisenden
ihre Zustimmung zum Rauchen gegeben haben.
IV. Reisende, welche die für Aufrechthaltung des Anstandes, der Ordnung
und der Sicherheit auf den Posten und in den Wartezimmern getroffenen Anord-
nungen verletzen, können — vorbehaltlich der Bestrafung nach den Landesgesetzen —
von der Postanstalt, unterwegs von dem Postschaffner oder Postillon, von der Mit-
oder Weiterreise ausgeschlossen und aus dem Postwagen entferut werden. Erfolgt