Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 209 
Zuchthausstrafen vom 1. April d. J. ab nicht mehr in der Strafanstalt zu 
Halle a. S. sondern in den Strafanstalten zu Cassel-Wehlheiden und Cassel voll- 
streckt werden. In die Strafanstalt zu Cassel-Wehlheiden sind die Personen im 
Alter vom 18/ bis zum vollendeten 2 91# Lebensjahre, in die Strafanstalt zu 
Cassel die Personen vom begonnenen 30n Lebensjahre ab einzuliefern. In An- 
sehung des Vollzugs der gegen weibliche Personen ausgesprochenen Zuchthaus- 
strafen, sowie der Gefängnißstrafen tritt eine Aenderung nicht ein. 
Rudolstadt, den 10. April 1900. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerlum, 
Justiz-Abtheilung. 
Hauthal.
	        
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