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ordnung in der Fassung der Novelle vom 26. Juli 1897 eine gemeinsame Hand-
werkskammer mit dem Sißtze in Aunstadt errichtet.
Artilel 2.
Die Kammer führt den Namen
„Handwerkskammer zu Anrnstadt"“.
Artikel 3.
Die den Landes-Centralbehörden zugewiesenen Funktionen werden in den
Fällen der 88 103, 108a, 1038, 103i, 10 J m, 103° Abs. 1 von beiden Re-
gierungen gemeinschaftlich, in den Fällen des § 103° Abs. 2 und 3 von der
Sondershäuser Regierung allein wahrgenommen.
Artikel 4.
„Aufsichtsbehörde“ der Kammer und „Höhere Verwaltungsbehörde“ im Sinne
der §§ 108 bis 103v, 94 (vergl. 6 100 Abs. 2), 1034 bis 103x, 10 3 bis
103°, 89 Abs. 3 und 4, 89b, 94e in Verbindung mit § 103 Abs. 1 des
Gesetzes soll, soweit nicht nachstehend abweichende Bestimmungen getroffen sind, die
Ministerialabtheilung des Innern des Fürstlich Schwarzburg-Sondershäusischen
Ministeriums in Sondershausen sein.
Artikel 5.
„Aufsichtsbehörde“ im Sinne der §s 94 und 94" Abs. 2 in Verbindung.
mit § 103e Abs. 2 ist für jedes Staatsgebiet die zuständige Ministerialabtheilung
des Innern.
Artikel 6.
Die Ministerialabtheilung des Innern in Sondershausen wird die von der
Fürstlich Rudolstädtischen Regierung ihr benannte Person in Gemähheit des § 108
des Gesetes zum Kommissar bei der Handwerkskammer bestellen.
Artikel 7.
Welche Behörden die Geschäfte der „unteren Verwaltungsbehörde“ (6 103f6
Abs. 2), der „unmittelbar vorgesetzten Aussichtsbehörde“ (§ 103° Abs. 2), der
„Anssichtsbehörde“ im Falle des § 94° Abs. 5 (verbunden mit § 103°% Abs. 1)
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