Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

Umwandlung 
8 
1186 
1203 
87 
2117 
1667 
1815, 
Art. 
2116 
2230 
Eine Sicherungshypothek kann in eine 
gewöhnliche Hypothek, eine gewöhn- 
liche Hypothek kann in eine Sicher- 
ungshypothek umgewandelt werden. 
Die Zustimmung der im Range gleich- 
oder nachstehenden Berechtigten ist 
nicht erforderlich. 
Rentenschuld. 
Eine Rentenschuld kann in eine ge- 
wöhnliche Grundschuld, eine gewöhn- 
liche Grundschuld kann in eine Renten- 
schuld umgewandelt werden. Die Zu- 
stimmung der im Range gleich= oder 
nachstehenden Berechtigten ist nicht 
erforderlich. 
Stiftung. 
U. des Zweckes einer Stiftung s. 
Stiftung — Stiftung. 
Testament. 
U. der zur Erbschaft gehörenden In- 
haberpapiere in Buchforderungen gegen 
das Reich oder den Bundesstaat s. 
Erblasser — Testament. 
Verwandtschaft s. Vormund- 
Schaft — Vormundschaft 1815, 1820. 
Vormundschaft. 
1820 U. der zum Mündelvermögen 
gehörenden Inhaberpapiere in Buch- 
forderungen gegen das Reich oder den 
Bundesstaat s. Vormundschaft — 
Vormundschaft. 
Unanfecbtbarkeit. 
Einführungsgesetz s. Testament 
§ 2230. 
Testament. 
Hat ein Entmündigter ein Testament 
errichtet, bevor der die Entmündigung 
aussprechende Beschluß unanfechtbar 
geworden ist, so steht die Entmün- 
digung der Gültigkeit des Testamentes 
nicht entgegen, wenn der Entmündigte 
noch vor dem Eintritte der U. stirbt. 
Das Gleiche gilt, wenn der Ent- 
mündigte nach der Stellung des An- 
trags auf Wiederaufhebung der Ent- 
78 
  
8 
Art. 
76•7 
1986 
88 
52 
645 
1300 
Art. 
v6 
2043 
2204 
660 
Unbilligkeit 
mündigung ein Testament errichtet und 
die Entmündigung dem Antrage ge- 
mäß wieder aufgehoben wird. 
Unausfuhrbarkeit. 
Einführungsgesetz s. Verein — 
Verein § 52. 
Erbe. 
U. der Berichtigung einer Nachlaß- 
verbindlichkeit s. Erbe — Erbe. 
Stiftung s. Verein — Verein 52. 
Verein. 
U. der Berichtigung der Verbindlichkeit 
eines Vereins s. Verein — Verein. 
Werkvertrag. 
U. eines bestellten Werkes s. Werk- 
vertrag — Werkoertrag. 
Unbescholtenheit. 
Verlöbnis s. Ubertragbarkeit — 
Verlöbnis. 
Unbestimmtheit. 
Einführungsgesetz s. Erbe § 2048. 
Erbe. 
Soweit die Erbteile wegen der zu er- 
wartenden Geburt eines Miterben 
noch unbestimmt sind, ist die Aus- 
einandersetzung bis zur Hebung der 
U. ausgeschlossen. 
Das Gleiche gilt, soweit die Erb- 
teile deshalb noch unbestimmt sind, 
weil die Entscheidung über eine Ehe- 
lichkeitserklärung, über die Bestätigung 
einer Annahme an Kindesstatt oder 
über die Genehmigung einer vom Erb- 
lasser errichteten Stiftung noch aus- 
steht. 2042. 
Testament s. Erbe 2043. 
Unbillligkeit. 
Auslobung. 
Die Verteilung einer Belohnung ist 
nicht verbindlich, wenn sie offenbar 
unbillig ist; sie erfolgt in einem solchen 
Falle durch Urteil.
	        
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