Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 818 
zu wechselude Umschläge mit abgekochtem Wasser anzuwenden. Die Kinder können 
das gewohnte Baden fortsetzen. Das Turnen ist vom 3. bis 12. Tage von Allen, 
bei denen sich Impfblattern bilden, auszusetzen. Die Impfstellen sind, so lange sie 
nicht vernarbt sind, sorgfältig vor Beschmutzung, Kratzen und Stoß sowie vor 
Reibungen durch enge Kleidung und vor Druck von außen zu hüten. Jusbesondere 
ist der Verkehr mit solchen Personen, welche an eiternden Geschwüren, Hautaus- 
schlägen oder Wundrose (Nothlauf) leiden, und die Benußung der von ihnen ge- 
brauchten Gegenstände zu vermeiden. 
K 5. 
Bei jeder erheblichen, nach der Impfung entstehenden Erkrankung, ist ein Arzt 
zuzuziehen; der Impfarzt ist von jeder solchen Erkrankung, welche vor der Nach- 
schan oder innerhalb 14 Tagen nach derselben eintritt, in Kennluiß zu setzen. 
86. 
An dem im Impftermine bekaunt zu gebenden Tage erscheinen die Impflinge 
zur Nachschau. Kann ein Kind am Tage der Nachschau wegen erheblicher Er- 
krankung, oder weil in dem Hanse eine ansteckende Krankheit herrscht (§ 1), nicht 
in das Impflokal kommen, so haben die Eltern oder deren Vertreter dieses spätestens 
am Termintage dem Impfarzt anzuzeigen. 
§ 7. 
Der Impfschein ist sorgfältig aufzubewahren. 
Anlage II. 
Vorschriften, welche von den Kerzten bei der Aus- 
fübrung des Impfgeschäfts zu befolgen sind. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
* 1. 
Es ist wünschenswerth, daß der Impfarzt in jedem Orte seines Bezirkes 
öffentliche Impfungen vornimmt. An Orten, an welchen ansteckende Krankheiten 
wie Scharlach, Masern, Diphtherie, Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige
	        
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