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Nückseite.
Bescheinigung.
Es wird bescheinigt:
1) daß nur diejenigen Mitglieder des Wahlkörpers die Wahl vollzogen
haben, welche zur Theilnahme an der Wahl der Vertreter der Versicher
ten berechtigt waren!);
2) daß die Wahl der in den Stimmzettel eingetragenen Personen ordnungs-
mäßig durch Stimmenmehrheit vollzogen ist;
3) daß die Gewählten deutsche, männliche, volljährige, im Bezirke der um-
stehend bezeichneten unteren Verwaltungsbehörde, und zwar mindestens
zur Hälfte an deren Sih oder in einer Entsernung bis zu 10 Kilomeler
von demselben wohnende Personen sind, welche auf Grund des Invaliden=
versicherungsgesetes vom 13. Juli 1899 versichert sind, daß sie selbst
versicherungspflichtige Personen überhaupt nicht oder bloß vorübergehend
beschäftigen, und daß sie zum Amt eines Schössen fähig, auch nichl Mit-
lieder des Vorstandes der Versicherungsanstalt oder eines Schieds-
gerichts sind.
Ort und Dalum. Unterschristen der Wähler oder des Vorsihenden des Wahlkörpers.
*) Zisser 1 hol nur Vedenlung für den Fall, daß die wählende Körperschoft aus Vertrekern der Arbeil-
heber und Bertrekern der Versicherten zusammengesegzt ist.
Zur gefälligen Beachtung.
Dieser Stimmzettel ist binnen zwei Wochen nach Empfang ausgefüllt und
unterschrieben einzusenden:
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den Beauftragten der Laudeszentralbehörde
Hochwohlgeboren
zu