Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

20 1900 
Nückseite. 
Bescheinigung. 
Es wird bescheinigt: 
1) daß nur diejenigen Mitglieder des Wahlkörpers die Wahl vollzogen 
haben, welche zur Theilnahme an der Wahl der Vertreter der Versicher 
ten berechtigt waren!); 
2) daß die Wahl der in den Stimmzettel eingetragenen Personen ordnungs- 
mäßig durch Stimmenmehrheit vollzogen ist; 
3) daß die Gewählten deutsche, männliche, volljährige, im Bezirke der um- 
stehend bezeichneten unteren Verwaltungsbehörde, und zwar mindestens 
zur Hälfte an deren Sih oder in einer Entsernung bis zu 10 Kilomeler 
von demselben wohnende Personen sind, welche auf Grund des Invaliden= 
versicherungsgesetes vom 13. Juli 1899 versichert sind, daß sie selbst 
versicherungspflichtige Personen überhaupt nicht oder bloß vorübergehend 
beschäftigen, und daß sie zum Amt eines Schössen fähig, auch nichl Mit- 
lieder des Vorstandes der Versicherungsanstalt oder eines Schieds- 
gerichts sind. 
Ort und Dalum. Unterschristen der Wähler oder des Vorsihenden des Wahlkörpers. 
*) Zisser 1 hol nur Vedenlung für den Fall, daß die wählende Körperschoft aus Vertrekern der Arbeil- 
heber und Bertrekern der Versicherten zusammengesegzt ist. 
Zur gefälligen Beachtung. 
Dieser Stimmzettel ist binnen zwei Wochen nach Empfang ausgefüllt und 
unterschrieben einzusenden: 
##n 
den Beauftragten der Laudeszentralbehörde 
Hochwohlgeboren 
zu
	        
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