Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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1900 320 
Formular VI. 
Bemerkungen. 
In die Lisie für Wiederimpfungen sind aufzunehmen: 
1I. die aus der vorjährigen Liste für Wiederimpfungen zu übertragenden, in Spolte 20 
derselben vermerkien Wiederimpspslichtigen; 
sämmtliche Zöglinge der im Junpfbezirke befindlichen öfsemlichen Lehranstalten und 
Privatschulen mil Ausnahme der Sonntags= und Abendschulen, welche während des 
Geschäftsjahrs das 12. Lebensjahr zurücklegen, gleichviel ob dieselben bereits angeblich 
oder wirklich innerhalb der vorhergehenden 5 Jahre mit Erfolg wiedergeimpft sind, 
oder die nalürlichen Blattern überstanden haben. Ob eine von diesen beiden letz- 
teren Thatsachen vorliege, muß der Impfarzt durch Kennmißnahme der bezüglichen 
örztlichen Zeugnisse beziehungsweise durch eigene Untersuchung seslstellen und im 
Bejahungsfall in den bezüglichen Spalten des Listenformulars verzeichnen. 
Spalte 8 ist einzutragen: 
bei Impfung mit Thierlymphe der Name berinihen Anstalt oder derjenigen Prival- 
person, von welcher die Lyomphe bezogen wurde; 
bei Impfung mit Menschenlymphe von * zu Körper der Vor= und Zuname 
des Abimpflinges 
. bei Impfung mit usbewahrter ssulin der Name derjeuigen Anstalt oder 
desjenigen Impfarztes, von welchem die Lymphe bezogen wurde. Halte der ein. 
tragende Impfarzt die in austepahem, Zustande gebrauchte Lymphe von einem ein- 
zelnen Kinde entnommen, so ist der Name dieses Kindes einzutragen, halte er sic von 
mehreren Kindern entnommen und gemischt aufbewahrt, so ist der Name des Impf- 
arzles selbst in diese Spalte einzutragen. 
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. In Spalte 20 sind einzutragen: 
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alle nicht zur Nachschau vorgesiellten und daher in Spalte 15 mit „Nein“ ver- 
zeichneten Kinder; 
alle zum 1. oder zum 2. Male, aber nicht zum 3. Male ohne Ersolg geimpsten 
Kinder (entnehmbar aus Spalte 6 und 16); 
k alle wegen Nichtauffindbarkeit oder gufälliger Ortsabwesenheit nicht geimpsften 
(Spalle 21), auf Grund ärztlichen Zeugnisses zurückgeslellten (Spalie 24) oder der 
Impfung vorschriftswidrig entzogenen (Spalte 25) Kinder. 
S 
. Die Erstimpfung hat als erfolgreich zu gelten, wenn mindestens eine Pustel zur regel- 
mäßigen Entwickelung gekommen ist. 
i der Wiederimpfung genügt für den Erfolg schon die Bildung von Kuölchen 
beziehungsweise Bläschen an den Impsstellen.
	        
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