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Anweisung,
betreffend das Verfahren bei der Ausstellung und dem Amtausch,
sowie bei der Ernenerung (Ersetzung) und der Berichtigung von
Onittungskarten (88 131 f., 158, 160 des Invalidenversicherungs-
gesetzes vom 13. Juli 1899).
I. Theil.
Stellen für die Ausstellung,
den Umtausch und die Erneuerung von Onittungskarten.
Formaulare der Buittungskarten.
I. Die Ausstellung und der Umtausch der Onittungskarten (5 134 des Ge-
setzes), sowie die Ersetzung verlorener, unbrauchbar gewordener oder zerstörter
Quittungskarten durch neue (6 136 des Gesetzes) erfolgt nach Maßgabe der ge-
troffenen Anordnungen (Ministerial-Bekanntmachung vom 3. Dezember 1890 — Ges.=
Samml. S. 137 — und Verordnung vom 16. Dezember 1899 — Ges.-Samml.
S. 209 —)
a) für diejenigen Versicherten, welche einer Orts-, Betriebs= (Fabrik-), Bau-
oder Innungskrankenkasse, einer Knappschaftskasse, der Gemeindekranken-
versicherung oder einer landesrechtlichen Einrichtung ähnlicher Art ange-
hören, durch die Organe dieser Kassen,
b) für alle übrigen Versicherten durch die Gemeindevorstände bez. Vertreter
der Gutsbezirke.
II. Verpflichtet zur Ausstellung u. s. w. der Qnittungskarten ist diejenige
Stelle, in deren Bezirk der Versicherte bei Stellung des Antrags auf Ausstellung
u. s. w. der Karte beschäftigt ist oder, sofern er eine Beschäftigung nicht hat, die
Stelle, in deren Bezirk er wohnt oder sich aufhält. Findet die Beschäftigung
vorübergehend im Aunslande, aber in einem Betriebe statt, dessen Sih im Inlande
belegen ist, so ist zur Ausstellung der Quiltungskarte diejenige Stelle verpflichtet,
in deren Bezirk der Siß des Betriebes gelegen ist. Zur Ausstellung u. s. w. der
Qnittungskarten für Hausgewerbetreibende, auf welche gemäß § 2 des Gesetzes die
Versicherungspflicht durch Beschluß des Bundesraths erstreckt ist, ist diejenige Stelle
verpflichtet, in deren Bezirk der Betriebssitz des Hausgewerbetreibenden gelegen ist.