Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

346 1900 
hören. Ein mehr als vier Jahre zurückliegender Zeitpunkt darf nicht eingetragen 
werden (5 146 des Gesetzes). 
Der Vermerk ist, sofern er nicht ausgefüllt werden soll, zu durchstreichen; auf 
die Gültigkeitsdauer der Karte hat er keinen Einfluß, diese richtet sich vielmehr 
stets nach dem Tage der Ausstellung. 
Die Karte erhält die Nummer 1. 
Sodann sind Vor= und Zuname, Berufsstellung, Geburtsort und Ge- 
burtszeit sowie der Wohnort nebst Straße, Hausnummer des Inhabers 
einzutragen. Bei Frauen ist nicht der Vorname des Mannes, sondern der Vor- 
name der Fran, ferner der Zuname des Mannes und der Geburtsname der Franu 
einzutragen, z. B. Ehefrau (Wittwe) Clara Schulz geb. Schäfer. Bei Feststellung 
der Aufschrift ist zur Unterscheidung des Versicherten von auderen Personen be- 
sondere Sorgfalt geboten. Bei Angabe der „Berufsstellung“ ist neben der allge- 
meinen Bezeichnung „Arbeiter", „Gehülfe“, „Geselle“ u. s. w. thunlichst auch der 
besondere Berufszweig, in welchem der Versicherte bei Ausstellung der Karte 
beschäftigt ist, einzutragen, z. B. „landwirthschaftlicher Arbeiter“, „Schlossergeselle“ 
u. s. wW. Im Uebrigen ist zu beachten, daß Eintragungen oder Vermerke, welche 
durch das Gesetz nicht vorgesehen sind, unzulässig und strafbar sind (§I 139, 
184 a. a. O). Insbesondere darf die Person des Arbeitgebers nicht in die Karte 
eingetragen werden. 
Die Eintragungen sollen handschriftlich erfolgen, doch ist es zulässig, die Be- 
zeichnung der ausstellenden Stelle durch Druck oder durch Verwendung eines 
Stempels und die Eintragung des Namens der Versicherungsanstalt am Kopfe der 
Karte durch Verwendung eines Stempels zu bewirken. 
VIII. Unmittelbar nach der Ausstellung ist die Karte auszuhändigen oder dem 
Versicherten durch Vermittelung des Arbeitgebers kostenlos zuzustellen. 
2. Abschuit: Per Umtausch der Buitlungsstarken. (Formular A.) 
IX. Der Umtausch findet der Regel nach erst dann slatt, wenn die für die 
Einklebung von Marken bestimmten Felder der Quittungskarte gefüllt sind oder die 
Gültigkeit der Quiktungskarte erloschen ist (6 134, 135 des Gesezes). Auf 
seine Kosten darf jedoch der Versicherte jederzeit die Ausstellung einer neuen Qniltungs- 
karte gegen Rückgabe der älteren Karte beanspruchen (§ 131 Abs. 3 des Gesebes).
	        
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