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1900
der Ministerial-Bekanntmachung vom 6. Jannar 1900 (Ges.-Sammil.
S. 53) vorgeschriebenen Art. Auch können für die in Reichs= und Staats-
betrieben beschäftigten Personen die Bescheinigungen über die Krankheit
durch die vorgesetzte Dienstbehörde ausgestellt werden (6 31 Abs. 2 des
Gesebes). Die Anerkennung sonstiger Nachweise (z. B. ärztlicher Atteste,
Zeugnisse von Krankenhäusern über die Krankheit u. s. w.) ist jedoch nicht
ausgeschlossen.
Der Nachweis militärischer Dienstleistungen erfolgt durch Vorlegung
der Militärpapiere (§ 31 Abs. 3 des Gesebes).
Für die Eintragung einer Krankheit ist im Einzelnen Folgendes zu
beachten:
a) Krankheiten, welche auf Grund der Ministerial-Bekanntmachung vom
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6. Jannar 1900 durch Bescheinigungen der Kassenvorstände oder der
Gemeindevorstände bez. Vertreter der Gutsbezirke nachgewiesen werden
(Ziff. 3), sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf dem vorge-
schriebenen Formular ausgestellt sind.
Es sind ferner nur solche Krankheiten einzutragen, welche mindestens
eine volle Beitragswoche (Montag bis einschließlich Sonntag) ge-
dauert haben.
Krankheiten, welche die Erkrankten sich vorsätzlich oder bei Begehung
eines durch strafgerichtliches Urtheil festgestellten Verbrechens, durch
schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder Naufhändeln oder
durch Trun kfälligkeit zugezogen haben, sind nicht einzutragen, da-
gegen hat die Eintragung für solche Krankheiten, welche Versicherte
sich durch geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen haben, zu
erfolgen.
Ic Krankheiten von Personen, welche, nachdem die Versicherungspflicht
fortgefallen ist, sich freiwillig weiterversichern, sind, soweit die Krank-
heiten in die Zeit der Weiterversicherung fallen, nicht zu berück-
sichtigen; das Gleiche gilt von Krankheiten bei denjenigen Personen,
welche vor Beginn der Krankheit eine die Versicherungspflicht
begründete Beschäftigung Überhaupt nicht oder nur vor-
üÜbergehend gehabt haben. "