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XII. Gegen die Aufrechnung der abgegebenen Quittungskarle und gegen den
Inhalt der Bescheinigung steht nach § 137 des Gesehes dem Versicherten binnen
zwei Wochen nach Aushändigung der Bescheinigung der Einspruch zu. Der
Einspruch ist unter Vorlegung der Bescheinigung bei derjenigen Stelle zu erheben,
welche die Qnittungskarte aufgerechnet und die Bescheinigung ausgestellt hat: die-
selbe Stelle hat auch über den Einspruch zu befinden.
Das Verfahren über den Einspruch ist an besondere Formen nicht gebunden.
Wird der Einspruch als begründet anerkannt, so ist die Aufrechnung und die Be-
scheinigung entsprechend zu berichtigen. Die Zurückweisung des Einspruchs ist dem
Einsprechenden mitzutheilen. Dies kann mündlich oder durch Zufertigung eines
schriftlichen Bescheides gegen Behäudigungsschein geschehen. Sind der Entscheidung
förmliche Beweiserhebungen vorangegangen, so ist dem Einsprechenden auf seinen
Aulrag und seine Kosten Abschrift der Beweisverhandlungen zu ertheilen.
XIII. Gegen die völlige oder theilweise Zurückweisung des Einspruchs findet
binnen zwei Wochen nach Mittheilung der Entscheidung unter Vorlegung der Be-
scheinigung und des auf den Einspruch etwa ertheilten schriftlichen Bescheides Be-
schwerde an die der bescheinigenden Stelle unmittelbar vorgesetzte Dienstbehörde
statt. Die Beschwerde kann sowohl bei dieser als auch bei der Stelle, gegen deren
Bescheid sich die Beschwerde richtet, eingelegt werden.
Das Verfahren über die Beschwerde ist an besondere Formen nicht gebunden.
Die ergangene Entscheidung ist endgültig (6 137 des Geseßes). Wird die Be-
schwerde als begründet anerkannt, so ist die Aufrechnung und die Bescheinigung
nöthigenfalls auf einem besonderen mit derselben zu verbindenden Blatt Papier
mit farbiger Tinte entsprechend zu berichtigen. Die Entscheidung ist dem Be-
schwerdeführer unter Rückgabe der etwa berichtigten Bescheinigung mitzutheilen, die
aufgerechnete Quittungskarte aber der anfrechnenden Stelle zurückzugeben.
XNlIV. Aus dem Einspruch und der Beschwerde sollen dem Versicherten in der
Regel keine Kosten entstehen, doch ist die über den Einspruch oder die Beschwerde
entscheidende Stelle befugt, dem Versicherten die Kosten für solche Anträge zur
Last zu legen, deren Unbegründetheit dem Versicherten bekannt waren oder bekannt
sein mußten. Zu diesen Kosten gehören auch Portoauslagen. Die Auferlegung
der Kosten ist zu begründen.
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