Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

372 1900 
5 3. 
Zum Zweck der Wahl wird der Bezirk der Thüring. L.-V.-A. dergestalt in 
neun Wahlbegzirke eingekheilt, daß in jedem Wahlbezirk je ein Verkreter der Arbeit- 
heber und der Versicherten und für jeden Vertreter je ein erster und zweiter Ersat- 
mann zu wählen ist. 
§ 4. 
Das Großherzogthum Sachsen bildet nach näherer Bestimmung seiner Landes- 
centralbehörde zwei Wahlbezirke, jeder der übrigen betheiligten 7 Staaten je 
einen Wahlbezirk. 
86. 
Zwei Monate vor Beginn der neuen Wahlperiode hat der mit Leitung der 
Wahl Beanftragte (§5 2) den Vorsländen der unteren Verwaltungsbehörden (Be- 
zirksdirektoren, Landräthen, Bürgermeistern, Gemeindevorständen usw.) in sämmt- 
A „lichen Wahlbezirken je einen Stimmzettel nach dem Muster der Anlage & mit der 
Aussorderung zuzufertigen, ihn binnen der anzugebenden — mindesiens zwei 
Wochen betragenden — Frist ausgefüllt zurückzusenden. 
8 6. 
Nach Empfaug des Stinimzellels rust der Vorstand der unteren Verwaltungs- 
behörde unverzüglich die Vertreter durch Schreiben zur Abgabe ihrer Stimmen 
zusammen. 
Die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten haben in getrennten 
Wahlhandlungen zu wählen. Jedem steht eine Stimme zu. 
Vor Beginn der Wahlhandlung sind die Wähler aus den §5 76, 77, 87 
bis 94 des Invaliden-Versicherungs-Gesetzes zu belehren. 
Die Abgabe der Stimmen erfolgt in der Art, daß der Wähler den Namen, 
die Berufsstellung und den Wohnort des von ihm zu Wählenden nennt. Diese 
Neunung wird von einem vereidigten Protokollführer in das über die Wahlhand- 
lung aufzunehmende Protokoll eingetragen. Nach Abgabe der Stimmen füllt der 
Vorstand der unteren Verwaltungsbehörde auf Grund des Protokolls den Stimm- 
zettel aus, verliest in Gegenwart der Wähler seinen Inhalt und bescheinigt im 
Prolokoll, daß dies geschehen.
	        
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