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Person in dem Vertrauen übertragen wird, daß sie mit Umsicht und Eifer die
Zwecke der am 1. Dezember d. J. stattsindenden Volkszählung zu fördern bereit
sei. Ueber die bei dieser Zählung über die Persönlichkeit des Einzelnen gewonne-
nen Nachrichten ist das Amtsgeheimniß zu wahren.
Dem Zähler liegt die Anstheilung, Wiedereinsammlung und Prüfung der
Volkszählungslisten ob. Es ist hierbei vor Allem seine Aufgabe, dafür zu
sorgen, daß jede Haushallung seines Zählbezirks eine Volkszählungsliste erhält und
daß alle Volkszählungslisten vorschriftsmäßig, vollständig und wahrheits
gemäß ausgefüllt wieder in seine Hände gelangen. Wo erforderlich, wird der
Zähler die Aunsfüllung der Listen durch Rath und That unterstützen.
8 4.
Um seiner Aufgabe zu genügen, wolle der Zähler sich zunächst mit der Ein-
richtung der Volkszählungsliste und mit der auf Seite 1 derselben befindlichen
Anleitung zur Ausfüllung, sowie mit den auf Seite 4 gegebenen Erläuterungen
zu einzelnen Spalten derselben genau bekannt machen, auch vor Eintrikt in das
Zählungsgeschäft die folgende Anweisung genau durchlesen, um die Zählung danach
sicher vornehmen und auftanchende Zweifel nach den gegebenen Gesichtspunkten ent-
scheiden zu können.
II. Austheilung der Volkszählungslisten.
6 6.
Die Austheilung der dem Zähler von dem Gemeindevorstand oder der Volls-
zählungskommission zu liefernden und bei eintretendem Mehrbedarf zu ergänzenden
Volkszählungslisten ist in der Zeit vom 27. bis 29. November von Haus zu Haus
vorzunehmen. In jede Haushaltung, womöglich an deren Vorstand (Familienhaupt)
selbst, und an jede einer Haushaltung gleich zu achtende, einzeln lebende Person
ist unmittelbar eine Volkszählungsliste zu geben.
Da die Liste nur für 17 Eintragungen Plaßz gewährt, so müssen an größere
Haushaltungen, Gasthöfe, Anstalten #. nach Bedarf zwei oder mehr Volkszählungs-
listen gegeben werden.
86.
Trifft der Zähler in einer Hanshaltung (Wohnung) Niemand an, dem er die