Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

302 1900 
Person in dem Vertrauen übertragen wird, daß sie mit Umsicht und Eifer die 
Zwecke der am 1. Dezember d. J. stattsindenden Volkszählung zu fördern bereit 
sei. Ueber die bei dieser Zählung über die Persönlichkeit des Einzelnen gewonne- 
nen Nachrichten ist das Amtsgeheimniß zu wahren. 
Dem Zähler liegt die Anstheilung, Wiedereinsammlung und Prüfung der 
Volkszählungslisten ob. Es ist hierbei vor Allem seine Aufgabe, dafür zu 
sorgen, daß jede Haushallung seines Zählbezirks eine Volkszählungsliste erhält und 
daß alle Volkszählungslisten vorschriftsmäßig, vollständig und wahrheits 
gemäß ausgefüllt wieder in seine Hände gelangen. Wo erforderlich, wird der 
Zähler die Aunsfüllung der Listen durch Rath und That unterstützen. 
8 4. 
Um seiner Aufgabe zu genügen, wolle der Zähler sich zunächst mit der Ein- 
richtung der Volkszählungsliste und mit der auf Seite 1 derselben befindlichen 
Anleitung zur Ausfüllung, sowie mit den auf Seite 4 gegebenen Erläuterungen 
zu einzelnen Spalten derselben genau bekannt machen, auch vor Eintrikt in das 
Zählungsgeschäft die folgende Anweisung genau durchlesen, um die Zählung danach 
sicher vornehmen und auftanchende Zweifel nach den gegebenen Gesichtspunkten ent- 
scheiden zu können. 
II. Austheilung der Volkszählungslisten. 
6 6. 
Die Austheilung der dem Zähler von dem Gemeindevorstand oder der Volls- 
zählungskommission zu liefernden und bei eintretendem Mehrbedarf zu ergänzenden 
Volkszählungslisten ist in der Zeit vom 27. bis 29. November von Haus zu Haus 
vorzunehmen. In jede Haushaltung, womöglich an deren Vorstand (Familienhaupt) 
selbst, und an jede einer Haushaltung gleich zu achtende, einzeln lebende Person 
ist unmittelbar eine Volkszählungsliste zu geben. 
Da die Liste nur für 17 Eintragungen Plaßz gewährt, so müssen an größere 
Haushaltungen, Gasthöfe, Anstalten #. nach Bedarf zwei oder mehr Volkszählungs- 
listen gegeben werden. 
86. 
Trifft der Zähler in einer Hanshaltung (Wohnung) Niemand an, dem er die
	        
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