Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

806 1900 
Die bewohnten Wohnhäuser sind in Spalte 2 der Kontrolliste mit der Haus- 
nummer einzutragen, haben sie keine Hausnummer, so ist an deren Stelle ein „W“ 
einzutragen. 
8 16. 
Die in Spalte 3 zu verzeichnenden „anderen bewohnten Baulichkeiten“ 
(Kirchthürme, Theater, Museen, Magazine, Bretterbuden, Zelte, Wohnwagen pp.) 
sind ihrer Art nach kurz zu bezeichnen. 
§ 17. 
Als unbewohnte Wohnhänser sind in Spalte 4 nur solche einzuzeichnen, die 
zu Wohnzwecken bestimmt und derart im Bau vollendet sind, daß sie jederzeit be- 
zogen werden können. Dieselben sind mit ihrer Hansnummer, und wenn sie eine 
solche nicht haben, an deren Stelle mit einem „W“ einzutragen. 
l 18. 
Von den in der Spalte 5 aufzuführenden Namen sind diejenigen solcher 
Haushaltungsvorstände, welche zusammen in einem Gebäude wohnen, mit 
einer gemeinschaftlichen Klammer zu versehen, so daß für jedes einzelne 
Gebäude ersichtlich gemacht wird, welche Haushaltungen dasselbe bewohnen. 
V. Ablieferung des Zählmaterials. 
8 19. 
Nach vollendeter Wiedereinsammlung hat der Zähler die Listen nochmals zu 
prüfen, etwaige noch erforderliche Ergänzungen und Berichtigungen alsbald zu be- 
wirken, das zweite Exemplar der ihm eingehändigten Komtrolliste in Reinschrift 
auszufüllen, die Summe der im Zählbezirk anwesenden Personen zu ziehen, die 
Kontrolliste mit seiner Unterschrift zu versehen und dieselbe sodann nebst den nach 
der Reihenfolge der Eintragung geordneten Volkszählungslisten dem Gemeindevor- 
stande bezw. der Volkszählungskommission bis spätestens den 5. Dezember zu 
übergeben.
	        
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