1900 397
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
28. Stück vom Jahre 1900.
MHXI. Ministerial-Verordnung
vom 10. Oltober 1900,
die Einführung des Arzneibuchs für das Deutsche Reich, vierte Aus-
gabe, betreffend.
Zufolge der Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 30. Juni 1900
tritt in Gemäßheit des vom Bundesrath in der Sihung vom 7. Juni 1900
gesaßten Beschlusses das im Verlag von R. v. Decker (G. Schenk) in Berlin er-
schienene Arzneibuch für das Deutsche Reich, vierte Ausgabe, (Pharmn-
copoch Germanica, editio IV) vom 1. Jannar 1901 ab an Stelle der zur
Zeit in Geltung besindlichen dritlen Ausgabe nebst Nachtrag.
Danach haben von dieser Zeit an die Apotheker nach den Vorschriften des
neuen Arzneibuches die Arzueien zuzubereiten, aufzubewahren und zu verabreichen,
die zu diesem Zwecke erforderlichen Geräthschaften und Apparate bereit zu stellen,
den Betrieb des Geschäfts einzurichten und die Standgefäße den neuen Bezeich-
nungen entsprechend zu signiren.
Wir bringen dies unter Hinweis auf § 367 Nr. 5 des Slrafgesehbuchs hier-
mit zur öffentlichen Kenntniß.
Zugleich wird mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten
die Ministerial-Verordnung vom 12. Dezember 1890 (Ges.-Samml. S. 150) die
Einführung des Arzneibuchs für das Deutsche Reich, dritte Ausgabe, belreffend,
mit der Maßgabe aufgehoben, daß alle Vorschristen der Apotheker-Ordunng vom
27. Jannar 1841 (Ges.= Samml. S. 16), soweit dieselben nicht durch das neue
Fäürl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzlammlung I.VI. 61
Ausgegeben in Andolstadl am 21. Ollober 1900.