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§ 3.
Die Aufnahme erfolgt am 1. Dezember d. J. unter Beuutung von Haus-
listen, die den Gemeindevorständen bez. Vertretern der Gutsbezirke rechtzeitig durch
die Fürstlichen Landrathsämter in der dem Bedürfnisse der einzelnen Gemeinden
bez. Gutsbezirke entsprechenden Zahl nebst der Gemeindekontrolliste (6 8) und der
gegenwärtigen, zugleich als Anweisung dienenden Bekanntmachung zugehen werden.
Sobald die Drucksachen an sie gelangt sind, haben die Gemeindevorstände
beg. Vertreter der Gutsbezirke unverzüglich zu prüfen, ob diese der Zahl nach aus-
reichen und wenn das nicht der Fall ist, sofort die nöthigen Nachbestellungen un-
mittelbar an das betreffende Fürstliche Landrathsamt zu richten.
Vor der Austheilung sind die Hauslisten mit fortlaufender Nummer und mit
den auf Seile 1 derselben sonst noch geforderten Bezeichuungen (Landrathsamts-
bezirk, Gemeinde, Gutsbezirk, Straße, Hansnummer) zu versehen.
84.
In der Zeit zwischen dem 27. und 29. November d. J. ist in jedes Haus
(Gehöft, Auwesen, Hofraithe) ohne Ausnahme eine Hausliste (6 3) abzugeben und
dem Hausbesitzer oder dessen Vertreter einzuhändigen. Dabei ist sorgfältig darauf
zu achten, daß kein Haus übergangen werde, auch wenn in demselben keine der
Thiergattungen, auf welche die Zählung sich bezieht, gehalten wird.
Zur Erzielung vollständiger und richtiger Angaben haben, soweit nöthig, die
Gemeindevorstände bez. Vertreter der Gutsbezirke oder die Zähler die Hausbesitzer
bei Austheilung der Hauslisten entsprechend zu unterweisen.
8 6.
Zur sorgfältigen und genauen Ausfüllung der Hauslisien nach den auf
deuselben abgedruckten Bestimmungen sind die Hausbesitzer oder deren Stellvertreter
verpflichtet. Die Ausfüllung erfolgt nicht für jede Haushaltung besonders, sondern
in der Art, daß der gesammte Viehbestand des Hauses (Gehöftes rc.) nach den
bei den einzelnen Viehgattungen vorgeschriebenen Abtheilungen in der Hausliste
ungetrennt zur Aufzeichnung gebracht, sonach der Viehbestand mehrerer im Hause
(Gehöft 2c.) etwa befindlicher Haushaltungen zusammengefaßt wird.