Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 39) 
§ 3. 
Die Aufnahme erfolgt am 1. Dezember d. J. unter Beuutung von Haus- 
listen, die den Gemeindevorständen bez. Vertretern der Gutsbezirke rechtzeitig durch 
die Fürstlichen Landrathsämter in der dem Bedürfnisse der einzelnen Gemeinden 
bez. Gutsbezirke entsprechenden Zahl nebst der Gemeindekontrolliste (6 8) und der 
gegenwärtigen, zugleich als Anweisung dienenden Bekanntmachung zugehen werden. 
Sobald die Drucksachen an sie gelangt sind, haben die Gemeindevorstände 
beg. Vertreter der Gutsbezirke unverzüglich zu prüfen, ob diese der Zahl nach aus- 
reichen und wenn das nicht der Fall ist, sofort die nöthigen Nachbestellungen un- 
mittelbar an das betreffende Fürstliche Landrathsamt zu richten. 
Vor der Austheilung sind die Hauslisten mit fortlaufender Nummer und mit 
den auf Seile 1 derselben sonst noch geforderten Bezeichuungen (Landrathsamts- 
bezirk, Gemeinde, Gutsbezirk, Straße, Hansnummer) zu versehen. 
84. 
In der Zeit zwischen dem 27. und 29. November d. J. ist in jedes Haus 
(Gehöft, Auwesen, Hofraithe) ohne Ausnahme eine Hausliste (6 3) abzugeben und 
dem Hausbesitzer oder dessen Vertreter einzuhändigen. Dabei ist sorgfältig darauf 
zu achten, daß kein Haus übergangen werde, auch wenn in demselben keine der 
Thiergattungen, auf welche die Zählung sich bezieht, gehalten wird. 
Zur Erzielung vollständiger und richtiger Angaben haben, soweit nöthig, die 
Gemeindevorstände bez. Vertreter der Gutsbezirke oder die Zähler die Hausbesitzer 
bei Austheilung der Hauslisten entsprechend zu unterweisen. 
8 6. 
Zur sorgfältigen und genauen Ausfüllung der Hauslisien nach den auf 
deuselben abgedruckten Bestimmungen sind die Hausbesitzer oder deren Stellvertreter 
verpflichtet. Die Ausfüllung erfolgt nicht für jede Haushaltung besonders, sondern 
in der Art, daß der gesammte Viehbestand des Hauses (Gehöftes rc.) nach den 
bei den einzelnen Viehgattungen vorgeschriebenen Abtheilungen in der Hausliste 
ungetrennt zur Aufzeichnung gebracht, sonach der Viehbestand mehrerer im Hause 
(Gehöft 2c.) etwa befindlicher Haushaltungen zusammengefaßt wird.
	        
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