Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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die Straßen-Oberaufseher den Gemeindevorständen bez. Vertretern der Gutsbezirke 
je für ihren Bezirk mitzutheilen. 
Die in eximirten Bezirken sichenden Obstbäume sind durch diejenigen Behörden 
denen die Handhabung der Polizei in diesen Bezirken zusteht, zu zählen und dem 
Fürstlichen Landrathsamt, in dessen Bezirk der eximirte Besitz liegt, mitzutheilen. 
§ . 
Die Zähler haben die Obstbaumzählungslisten vor der Austheilung in An- 
sehung der geforderten Angaben über Verwaltungsbezirk, Gemeinde bez. Gutsbezirk, 
Straße, Hausnummer auszusüllen, dieselben sodann bei der Einsammlung auf die 
Vollständigkeit der Ausfüllung zu prüfen, elwaige augenfällige Unrichtigkeiten als- 
bald berichtigen zu lassen und die Listen sodann dem Gemeindevorstand bez. Ver- 
treter des Gutsbezirks mit den Volkszählungslisten abzugeben. 
Der Gemeindevorstand bez. Vertreter des Gutsbezirks hat die Listen, nöthigen- 
falls unter Zuziehung geeigneter sachverständiger Personen, nochmals zu prüfen, 
etwaige unwahrscheinliche Einträge zu erörtern und ev. zu berichtigen und endlich 
die Zahlen jeder einzelnen Liste in die Gemeindeliste zu übertragen. Lislen, in 
welche Zahleneinträge nicht gemacht worden sind, bleiben von der Eintragung aus- 
genommen. 
88. 
Nach Eintragung der Zahlen aus den Obstbaumzählungslisten sind in die Gemeinde- 
liste die außerdem noch in dem Gemeindebezirk stehenden Obstbäume (68 4, 5, 6) 
getreunt unter entsprechender Bezeichnung (z. B. an den Staatsstraßen, an den 
Gemeindestraßen, auf den Gemeindeleeden, auf sonstigen Privatgrundstücken) ein- 
zutragen. Darauf ist die Gemeindeliste abzuschließen, zu summiren, am Schluß 
deren Vollständigkeit und Richtigkeit zu bescheinigen und bis zum 15. Jannar 1901 
nebst sämmtlichen Obstbaumzählungslisten dem zuständigen Fürstlichen Landraths- 
amte zu übersenden. 
Das zweite Exemplar der Gemeindeliste ist als Konzept zu benußen und bei 
den Gemeindevorstandsakten zurückzubehalten. 
8 o. 
Das Landrathsamt hat sich zu vergewissern, daß das Material aus sämmt- 
lichen Gemeinden bez. Gutsbezirken eingegangen ist. Sodaun hat es dasselbe auf
	        
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