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Außerdem ist das Ministerium befugt, unter besonderen Umständen Befreiung
von der Vorführung eintreten zu lassen. Bei einzelnen dringlichen Fällen sind
auch die Landräthe hierzu ermächtigt.
In den unter d bis g aufgeführten Fällen sind vom Gemeinde= bezw. Guts-
bezirks-Vorstand ausgefertigte Bescheinigungen vorzulegen, denen bei hochtragenden
Stuten (Ziffer d) auch der Deckschein beizufügen ist.
Von der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde sind ausgenommen:
Mitglieder der regierenden deulschen Familien;“)
die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal;
die aktiven Offiziere und Sanitätsoffiziere bezüglich der von ihnen zum
Dienstgebrauch gehaltenen Pferde;
Beamte im Reichs= oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch,
sowie Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Verufes
nothwendigen Pferde:;
die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Be-
förderung der Posten kontraktmäßig gehalten werden muß#.
Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht rechtzeitig oder
vollzählig vorführen, haben außer der geselichen Strafe zu gewärtigen, daß auf
ihre Kosten eine zwangsweise Herbeischaffung der nicht gestellten Pferde vorge-
nommen wird.
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85.
Die Gemeindevorstände und Vorstände der Gutsbezirke, im Behinderungsfalle
ihre Stellvertreter, haben sich zu den Musterungsterminen einzufinden und dem
Kommissar ein Verzeichuiß der in ihrem Bezirk vorhandenen Pferde nach dem
Muster Anlage A (Pferde-Vorführungsliste) in doppelter Ausfertigung vorzulegen.“)
Sie sind verpflichtet, für die Gestellung der zum Ordnen und Vorführen der Pferde
erforderlichen Leute und ferner dafür zu sorgen, daß das Vorführen genau in der
Reihenfolge der Vorführungsliste stattfindet. Hierzu ist an der Halfter jedes Pferdes
ein Zettel mit deutlicher Nummer, welche derjeuigen der Vorführungsliste entspricht,
zu befestigen.
reckt sich nur auf die zum persönlichen Gebrauch bestimmten Pferde, wogegen die in Wirthschafts-
betrieben verwendeten Plerde zu gestellen sind.
% In die Verzeichnisse sind auch die nach 5 4 nicht geklellungopflichtigen Pferde einzutragen.