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Der Werth dieser Stücke ist in der Taxe mitenthalten.
Bis zur förmlichen Abnahme der Pferde haben die Besitzer oder deren Be-
auftragte die Pferde zu beaufsichtigen und auf eigene Kosten zu verpflegen. Wenn
die Besitzer den in diesem Paragraphen ihnen auferlegten Verpflichtungen nicht
genügen, so werden die dadurch entstehenden Kosten bei Auszahlung der Taxsumme
in Abzug gebracht.
Das dieserhalb Erforderliche hat der Civilkommissar zu veranlassen.
8 22.
Sollten Besiter ausgehobener Pferde wünschen, an deren Stelle andere
für kriegsbrauchbar erklärte Pferde derselben Klasse zu stellen, so kann hierauf in
Ausnahmefällen von der Aushebungskommission eingegangen werden, wenn sofort
an Ort und Stelle die zum Ersatz bestimmten Pferde vorgeführt werden.
5 23.
Nach erfolgter Abschähung findet die Uebernahme der Pferde durch den
Militärkommissar stalt.
Hierauf wird jedem Pferde die Nummer des Armeekorps unter der Mähne
an der linken Seite des Halses eingebraunt und dasselbe mit einer Mähnentafel
versehen, auf der die Nummer, die Bestimmung (Truppentheil), sowie der Name
des Bezirks angegeben ist.
8 24.
In denienigen Bezirken, wo auf Anordnung des Ministeriums Fahrzenge
und Geschirre nebst Zubehör angekauft werden sollen, findet deren Abschäßung
und Abnahme in der Regel im Anschluß an diejenige der Mobilmachungspferde
statt. Das Verfahren dabei ist dasselbe wie bei der Aushebung der Pferde.
Soweit angängig, sind die Zugpferde zugleich mit den Fahrzeugen und Ge-
schirren abzunehmen, indem hierzu der Kommission die vollständigen Gespanne vor-
geführt werden. An die Zusammenstellung der Gespanne ist die Kommission nicht
hebunden und kann auch hinsichtlich der Qualität, des Alters und der Größe der
Zugpferde insofern von den Bestimmungen der Anlage B abweichen, als es haupt-
sächlich darauf ankommt, starke Zugpferde auszuwählen. Die abgenommenen Pferde
werden in ein National nach Anlage E eingetragen.