1900 137
Anlage G (zu § 24).
Bestimmungen
über
die Beschaffeuheit der zu militärischen Zwecken bestimmien Fahrzeuge
und Geschirre nebst Zubehör.
1. Die Fahrzeuge sollen vierrädrig und in Anbetracht der nothwendigen Leuk-
barkeit nicht zu lang gebaut sein, möglichst uur 10, nicht über 14 Centner
wiegen, ein kräftiges Untergestell mit Achsen von Stahl oder Eisen und
mindestens 18 Centner Tragfähigkeit haben. Sie müssen ferner mit 2 Stener-
ketten oder 2 Aufhaltern von doppeltem Leder und einer Hinterbracke (Waage)
versehen sein. Das Vorhandensein eines Langbaumes und einer abnehm-
baren Wagendeichsel ist erwünscht, aber nicht durchaus erforderlich. Die
Höhe der auf Nabe und Felgenkranz mit eisernen Reifen versehenen Vorder-
räder soll nicht unter 80 cm, die der Hinterräder nicht unter 1 m und
nicht über 1 m 60 cem, die Breite der Felgen nicht unter 5 und möglichst
nicht über 8 cm betragen. Geleisebreite landesüblich. Hemmschuh oder
andere Hemmvorrichtung erwünscht.
Das Obergeslell hat entweder aus einem festen Bretterkasten oder aus
zwei Leitern mit Brettfüllung oder Korbgepflecht und einem Bretterboden zu
bestehen. Das Vorhandensein von hinteren und vorderen Kopfwänden, von
Spriegeln zum Auflegen des Wagenplaus und eines Sißtbrettes vorn, bezw.
Bocksitzes für den Fahrer ist wünschenswerth. Spannketten können mitgeliefert
werden. Der innere Beladungsraum von der Spriegelwölbung bis zum
Wagenboden soll mindesteus 2,25 chm betragen.