Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Das Nähere ergibt sich aus der Tafel B der Beilage III. 
Bock= und andere Windmühlen mit drehbarem Gehäuse sind in ihrem gesamten 
Bestande zu den bei der Abteilung für Maschinenversicherung versicherungsfähigen Gegen- 
ständen zu rechnen und werden nach den am Schlusse der Tafel B der Beilage III an- 
gegebenen besonderen Grundsätzen eingeschältzt.