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Das Nähere ergibt sich aus der Tafel B der Beilage III.
Bock= und andere Windmühlen mit drehbarem Gehäuse sind in ihrem gesamten
Bestande zu den bei der Abteilung für Maschinenversicherung versicherungsfähigen Gegen-
ständen zu rechnen und werden nach den am Schlusse der Tafel B der Beilage III an-
gegebenen besonderen Grundsätzen eingeschältzt.