1900 17
unternehmer oder anderweit selbständig erwirbt oder ohne Lohn oder
Gehalt thätig ist:
es muhß feststehen, daß für denselben nicht bereits einhundert Wochen-
beiträge entrichtet sind oder zu entrichten gewesen wären, wobei
Krankheitswochen oder militärische Dienstleistungen (6 30 Abs. 2)
einzurechnen sind:
) die untere Verwaltungsbehörde muß unter Berücksichtigung der wirth-
schaftlichen Lage des Antragstellers und der örklichen Verhältnisse
pflichtmäßig zu der Ueberzeugung gelangt sein, daß der Amtragsteller
in demjenigen Kalenderjahre, für dessen Daner die Befreiung von
der Versicherungspflicht beantragt wird, entweder nur zu bestimmten
Jahreszeiten in nicht mehr als zwölf Wochen, oder zwar zu beliebigen
Jahreszeiten, aber insgesammt an nicht mehr als fünfzig einzelnen
Tagen Lohnarbeit übernehmen wird.
Minderjährige bedürfen der Genehmigung des Antrags durch ihren
gesetzlichen Vertreter.
Ueber die Befreiung ist dem Antragsteller eine Versicherungsfreikarte in
grüner Farbe in der halben Größe der Onittungskarte nach dem aulie-
genden Muster auszustellen. Für die Ausstellung der Karte kann eine
Gebühr von fünf Pfennig erhoben werden.
Die Befreinng gilt für die Daner des Kalenderjahrs und für den
Umfang des Reichs.
Die Versicherungofreikarte ist dem Arbeitgeber bei der Lohnzahlung,
im Falle des Einzugsverfahrens (§ 148) aber binnen der zur Anmeldung
bei der Einzugsstelle vorgesehenen Frist, vorzuzeigen. Geschieht dies nicht,
so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die fälligen Beiträge zu entrichten und
der Arbeiler hat sich den entsprechenden Lohnabzug gefallen zu lassen.
Dabei sinden die Bestimmungen des § 131 Abs. 2 Anwendung.
Die Befreiung ist von der Behörde, welche sie bewilligt hat, zurückzunehmen,
wenn die befreite Person dies beantragt.
Die Befreiung muß von dieser Behörde (Abs. 1) widerrufen werden,
wenn sich ergiebt, daß eine der in Ziffer 2 unter n# und b vorgesehenen
Voraussetzungen für deren Bewilligung schon bei der Ausstellung der Ver-
Fa#l. Schwarzb.-Nudolst. Gesesommlung I.
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