Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vereinssatzung 
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wie dann zu berufen, wenn das In- 
ieresse des Vereins es erfordert. 
Die Mitgliederversammlung eines 
Vereins ist zu berufen, wenn der 
durch die V. bestimmte Teil oder 
in Ermangelung einer Bestimmung 
der zehnte Teil der Mitglieder die 
Berufung schriftlich unter Angabe des 
Zweckes und der Gründe verlangt. 
Die Vorschriften des § 27 Abs. 1, 3, 
des § 28 Abs. 1 und der §§ 32, 33, 
38 finden insoweit keine Anwendung, 
als die V. ein anderes bestimmt. 
Einem Vereine, der einen anderen 
als den in der V. bestimmten Zweck 
verfolgt, kann die Rechtsfähigkeit ent- 
zogen werden s. Verein — Verein. 
45 Bestimmungen der V. über das Ver- 
50 
einsvermögen für den Fall der Auf- 
lösung oder der Entziehung der Rechts- 
fähigkeit s. Verein — Verein. 
Bekanntmachung der Auflösung eines 
Vereins durch das in der V. für 
Veröffentlichungen bestimmte Blatt s. 
Verein — Verein. 
57, 58 Inhalt der Satzung eines einzu- 
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66 
tragenden Vereines s. Verein — Ver- 
ein. « 
Der Vorstand hat den Verein zur 
Eintragung anzumelden. 
Der Anmeldung sind beizufügen: 
1. die V. in Urschrift und Abschrift. 
Die V. soll von mindestens sieben 
Mitgliedern unterzeichnet sein und die 
Angabe des Tages der Errichtung 
enthalten. 60. 
Bei der Eintragung eines Vereins 
sind der Name und der Sitz des 
Vereins, der Tag der Errichtung der 
V. sowie die Mitglieder des Vor- 
standes im Vereinsregister anzu- 
geben. 71. 
Die Uirschrift der V. ist mit der 
Bescheinigung der Eintragung des 
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883 
Vereitelung 
Vereins zu versehen und zurückzu- 
geben. Die Abschrift wird von dem 
Amtsgerichte und mit den übrigen 
Schriftstücken aufbewahrt. 71. 
Vereitelung. 
Bedingung. 
Wer unter einer aufschiebenden Be- 
dingung berechtigt ist, kann im Falle 
des Eintritts der Bedingung Schadens- 
ersatz von dem anderen Teile ver- 
langen, wenn dieser während der 
Schwebezeit das von der Bedingung 
abhängige Recht durch sein Verschulden 
vereitelt oder beeinträchtigt. 
Den gleichen Anspruch hat unter 
denselben Voraussetzungen bei einem 
unter einer auflösenden Bedingung 
vorgenommenen Rechtsgeschäfte der- 
jenige, zu dessen Gunsten der frühere 
Rechtszustand wieder eintritt. 163. 
Hat jemand unter einer aufschiebenden 
Bedingung über einen Gegenstand 
verfügt, so ist jede weitere Verfügung, 
die er während der Schwebezeit über 
den Gegenstand trifft, im Falle des 
Eintritts der Bedingung insoweit 
unwirksam, als sie die von der Bedin- 
gung abhängige Wirkung vereiteln 
oder beeinträchtigen würde. Einer 
solchen Verfügung steht eine Ver- 
fügung gleich, die während der 
Schwebezeit im Wege der Zwangs- 
vollstreckung oder der Arrestvoll= 
ziehung oder durch den Konkursver- 
walter erfolgt. 
Dasselbe gilt bei einer auflösenden 
Bedingung von den Verfügungen des- 
jenigen, dessen Recht mit dem Ein- 
tritte der Bedingung endigt. 
Die Vorschriften zu Gunsten der- 
jenigen, welche Rechte von einem 
Nichtberechtigten herleiten, finden ent- 
sprechende Anwendung. 163. 
Grundstück. 
Eine Verfügung, die nach der Ein-
	        
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