Vereinssatzung
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wie dann zu berufen, wenn das In-
ieresse des Vereins es erfordert.
Die Mitgliederversammlung eines
Vereins ist zu berufen, wenn der
durch die V. bestimmte Teil oder
in Ermangelung einer Bestimmung
der zehnte Teil der Mitglieder die
Berufung schriftlich unter Angabe des
Zweckes und der Gründe verlangt.
Die Vorschriften des § 27 Abs. 1, 3,
des § 28 Abs. 1 und der §§ 32, 33,
38 finden insoweit keine Anwendung,
als die V. ein anderes bestimmt.
Einem Vereine, der einen anderen
als den in der V. bestimmten Zweck
verfolgt, kann die Rechtsfähigkeit ent-
zogen werden s. Verein — Verein.
45 Bestimmungen der V. über das Ver-
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einsvermögen für den Fall der Auf-
lösung oder der Entziehung der Rechts-
fähigkeit s. Verein — Verein.
Bekanntmachung der Auflösung eines
Vereins durch das in der V. für
Veröffentlichungen bestimmte Blatt s.
Verein — Verein.
57, 58 Inhalt der Satzung eines einzu-
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tragenden Vereines s. Verein — Ver-
ein. «
Der Vorstand hat den Verein zur
Eintragung anzumelden.
Der Anmeldung sind beizufügen:
1. die V. in Urschrift und Abschrift.
Die V. soll von mindestens sieben
Mitgliedern unterzeichnet sein und die
Angabe des Tages der Errichtung
enthalten. 60.
Bei der Eintragung eines Vereins
sind der Name und der Sitz des
Vereins, der Tag der Errichtung der
V. sowie die Mitglieder des Vor-
standes im Vereinsregister anzu-
geben. 71.
Die Uirschrift der V. ist mit der
Bescheinigung der Eintragung des
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Vereitelung
Vereins zu versehen und zurückzu-
geben. Die Abschrift wird von dem
Amtsgerichte und mit den übrigen
Schriftstücken aufbewahrt. 71.
Vereitelung.
Bedingung.
Wer unter einer aufschiebenden Be-
dingung berechtigt ist, kann im Falle
des Eintritts der Bedingung Schadens-
ersatz von dem anderen Teile ver-
langen, wenn dieser während der
Schwebezeit das von der Bedingung
abhängige Recht durch sein Verschulden
vereitelt oder beeinträchtigt.
Den gleichen Anspruch hat unter
denselben Voraussetzungen bei einem
unter einer auflösenden Bedingung
vorgenommenen Rechtsgeschäfte der-
jenige, zu dessen Gunsten der frühere
Rechtszustand wieder eintritt. 163.
Hat jemand unter einer aufschiebenden
Bedingung über einen Gegenstand
verfügt, so ist jede weitere Verfügung,
die er während der Schwebezeit über
den Gegenstand trifft, im Falle des
Eintritts der Bedingung insoweit
unwirksam, als sie die von der Bedin-
gung abhängige Wirkung vereiteln
oder beeinträchtigen würde. Einer
solchen Verfügung steht eine Ver-
fügung gleich, die während der
Schwebezeit im Wege der Zwangs-
vollstreckung oder der Arrestvoll=
ziehung oder durch den Konkursver-
walter erfolgt.
Dasselbe gilt bei einer auflösenden
Bedingung von den Verfügungen des-
jenigen, dessen Recht mit dem Ein-
tritte der Bedingung endigt.
Die Vorschriften zu Gunsten der-
jenigen, welche Rechte von einem
Nichtberechtigten herleiten, finden ent-
sprechende Anwendung. 163.
Grundstück.
Eine Verfügung, die nach der Ein-