Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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9 3. 
Die von den Vorstehern öffentlicher und privater Irrenanstalten eingehenden 
Anzeigen über die Aufnahme Geisteskrauker und Geistesschwacher sind sorgfältig 
zu prüsen. Auch ohne eine solche Anzeige hat die Staatsanwaltschaft in den 
etwa zu ihrer Kenntniß gelangenden Fällen von Geisteskrankheit oder von Geistes- 
schwäche zu erwägen, ob Anlaß zu einer Entmündigung besteht. 
Sämmtliche Justizbehörden werden angewiesen, in den zu ihrer Kenntniß ge- 
langenden Fällen von Geisteskrankheit oder von Geistesschwäche, in welchen sie den 
Anlaß zu einer Entmündigung oder zur Wiederaufhebung einer Entmündigung als 
hegeben erachten, dem zuständigen Ersten Staatsamwalte Mittheilung zu machen. 
Die Staatsanwaltschaft hat nöthigenfalls die zur Entschließung über die Stellung 
des Entmündigungsantrags erforderlichen Ermittelungen ihrerseits anzustellen. 
84. 
Die Stellung des Antrags auf Eutmündigung kann ausgesetzt werden, wenn 
der Geisteskranke oder Geistesschwache noch nicht als unheilbar erkannt ist, insbe- 
sondere wenn eine baldige Genesung zu erwarten sieht. Dies gilt auch von den 
in Irrenanstalten unlergebrachten Personen. Jedoch darf der Antrag nicht ver- 
zögert werden, wenn die Besorgniß einer sachlich nicht gerechtfertigten Beschränkung 
der persönlichen Freiheit durch Unterbringung in einer Anstalt obwaltet. 
*5 5. 
Sind andere Antragsberechtigte (Civilprozeßordnung § 646 Abs. 1) im In- 
lande vorhauden, so hat die Staatsamwaltschaft, wenn nicht Gefahr im Verzug 
obwaltet, zunächst zu ermitteln, ob einer von diesen zur Stellung des Antrags 
bereit ist, und nur, wenn dies nicht der Fall ist oder die Antragstellung unge- 
bührlich verzögert wird, selbst den Antrag zu stellen. 
86. 
Ist die Entmündigung von der Staatsanwaltschaft beantragt, so hat diese 
das Verfahren zu bekreiben, sich fortlaufend von dem Gange der Sache in Keunt- 
niß zu erhalten, die der Sachlage entsprechenden Anträge zu stellen und nöthigen- 
kalls von den zulässigen Rechtsmitteln Gebrauch zu machen. Sie hat auch thun- 
lichst den Terminen, insbesondere dem Termine zur Vernehmung des zu Entmün= 
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