Veräußerung
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Art.
von dem Veräußerer erlangt hatte.
Erfolgt die V. nach 8 930 oder war
die nach § 931 veräußerte Sache nicht
im mittelbaren Besitze des Veräußerers,
so erlischt das Recht des Dritten erst
dann, wenn der Erwerber auf Grund
der V. den Besitz der Sache erlangt.
Das Recht des Dritten erlischt nicht,
wenn der Erwerber zu der nach Abs. 1
maßgebenden Zeit in Ansehung des
Rechtes nicht in gutem Glauben ist.
Steht im Falle des § 931 das
Recht dem dritten Besitzer zu, so er-
lischt es auch dem gutgläubigen Er-
werber gegenüber nicht. 926.
Einführungsgesetz.
67 s. Hypothek 8 1124.
67,
777
2375
2385
2288
6881
772. 775, 7230 772 f. E.G6.—E.G.
s. Eigentum § 925.
Erbschaftskauf.
Unentgeltliche V. eines Erbschaftsgegen-
standes vor dem Verkauf s. Erb-
schaftskauf — Erbschaftskauf.
Die Vorschriften über den Erbschafts-
kauf finden entsprechende Anwendung
auf den Kauf einer von dem Verkäufer
durch Vertrag erworbenen Erbschaft
sowie auf andere Verträge, die auf
die V. einer dem Veräußerer ange-
fallenen oder anderweit von ihm er-
worbenen Erbschaft gerichtet sind.
Im Falle einer Schenkung ist der
Schenker nicht verpflichtet, für die vor
der Schenkung verbrauchten oder un-
entgeltlich veräußerten Erbschaftsgegen-
stände oder für eine vor der Schenkung
unentgeltlich vorgenommene Belastung
dieser Gegenstände Ersatz zu leisten.
Erbvertrag.
V. des Gegenstandes eines vertrags-
mäßig angeordneten Vermächtnisses in
der Absicht, den Bedachten zu beein-
trächtigen s. Erbvertrag — Erb-
vertrag.
Grundstück.
Der Eigentümer kann sich bei der Be-
147
8
1377,
1392
1525
1121
1122
Veräußerung
lastung des Grundstücks mit einem
Rechte die Befugnis vorbehalten, ein
anderes, dem Umfange nach bestimmtes
Recht mit dem Range vor jenem Rechte
eintragen zu lassen.
Wird das Grundstück veräußert, so
geht die vorbehaltene Befugnis auf
den Erwerber über.
Güterrecht.
1411 V. oder Verbrauch der zum
eingebrachten Gut gehörenden Sachen
seitens des Mannes bei g. Güterrecht
s. Güterreeht — Güterrecht.
s. Sachen 92. «
s. Errungensehastsgemeinsehast
— Güterrecht.
Hypothek.
Erzeugnisse und sonstige Bestandteile
des mit einer Hypothek belasteten
Grundstückea sowie Zubehörstücke
werden von der Haftung frei, wenn
sie veräußert und von dem Grund-
stück entfernt werden, bevor sie zu
Gunsten des Gläubigers in Beschlag
genommen worden sind.
Erfolgt die V. vor der Entfernung,
so kann sich der Erwerber dem
Gläubiger gegenüber nicht darauf
berufen, daß er in Ansehung der
Hypothek in gutem Glauben gewesen
sei. Entfernt der Erwerber die Sache
von dem Grundstücke, so ist eine vor
der Entfernung erfolgte Beschlagnahme
ihm gegenüber nur wirksam, wenn
er bei der Entfernung in Ansehung
der Beschlagnahme nicht in gutem
Glauben ist.
Sind die Erzeugnisse oder Bestand-
teile eines mit einer Hypothek be-
lasteten Grundstücks innerhalb der
Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirt-
schaft von dem Grundstücke getrennt
worden, so erlischt ihre Haftung auch
ohne V., wenn sie vor der Beschlag-
nahme von dem Grundstück entfernt
werden, es sei denn, daß die Ent-
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