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* 14.
Bei den Ermittelungen in Entmündigungssachen wird den Amtsgerichten die
Beachtung nachstehender Punkte empfohlen:
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. Mündlich von Sachverständigen abgegebene Gutachten sind vollständig, nicht
bloß ihrem Ergebnisse nach und nicht bloß insoweit, als der Richter dies
für die Erlangung seiner persönlichen Ueberzeugung erforderlich hält, zu
den Akten festzustellen.
. Die Wahl der Sachverständigen ist in erster Linie auf solche Personen zu
richten, welche auf dem Gebiete der Irrenheilkunde den Ruf besonderer Er-
fahrung besitzen. Sind solche Personen nicht zu erreichen, so ist die Wahl,
wenn möglich, auf den Gerichtsarzt (Physikus) zu richten.
Den Sachverständigen ist die Ladung zu dem Termine so zeitig zuzustellen,
daß sie sich, wenn nöthig, schon vorher durch Besuche, Nachfragen oder
sonst über den Geisteszustand des zu Entmündigenden ein sicheres Urtheil
bilden können. Eine Frist von sechs Wochen wird in den meisten Fällen
hierzu ausreichen. Zu demselben Zwecke ist den Sachverständigen auch,
soweit dies angängig, Einsicht in die Akten zu gestatten.
Die Vernehmung des zu Entmündigenden erfolgt in der Regel an seinem
Wohnorte oder seinem Aufenthaltsorte, geeigneten Falls in der Wohnung
oder der Anstalt.
Unterbleibt die persönliche Vernehmung des zu Entmündigenden (Civil=
prozeßordnung § 654 Abs. 3), so ist der Grund hierfür aktenkundig zu
machen.
8 16.
In dem Verfahren wegen Entmündigung einer Militärperson des aktiven
Dienststandes ist der vorgesetzten Militärbehörde des zu Eutmündigenden von der
Einleitung des Verfahrens und von der Entscheidung über den Antrag auf Ent-
mündigung Mittheilung zu machen.
III. Allgemeine Vorschriften.
8 16
Auf schleunige Erledigung der Anträge auf Entmündigung ist thunlichst Be-
dacht zu nehmen.