Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsechzigster Jahrgang. 1901. (62)

1901 103 
Deutsche Reich 1900 Seite 335) verpflichtet, binnen zwei Wochen nach Eröffnung 
des Geschäftsbetriebs der Steuerbehörde des Bezirks hiervon Anzeige zu machen. 
Es wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß unter der Steuerbehörde des 
Bezirks im Sinne dieser Vorschrift 
für die Fürstliche Oberherrschaft 
das Fürstliche Bezirkssteueramt hier 
und 
für die Fürstliche Unterherrschaft 
das JFürstliche Bezirkssteueramt in Frankenhausen 
zu verstehen ist und daß wir mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlancht des 
Fürsten die unter Ziffer 57 Absan 2 der Ausführungsbestimmungen erwähnte 
Prüfung der Anschreibungen und deren Vergleichung mit den gestempelten Ausweisen 
für die Fürstliche Oberherrschaft 
dem Bezirkssteuerinspektor, Steuerrath Pfändtner hier 
und 
für die Fürstliche Unterherrschaft 
dem Oberstenerinspektor, Steuerrath Löblich in Erfurt 
übertragen haben. 
Mit der Wahrnehmung der im § 49 Absaß 2 des Reichsstempelgeseßes vor- 
gesehenen Prüfungen in Bezug auf die Entrichtung der Reichsstempelabgaben haben 
wir gleichzeitig an Stelle des zeitherigen Revisors, des Rechnungsraths Körner 
hier (Ges.-Samml. 1894 Seite 133) 
für die Fürstliche Oberherrschaft 
den Bezirkssteuerinspektor, Steuerrath Pfändiner hier 
beauftragt. 
Rudolstadt, den 13. April 1901. 
Fürstlich Schwarzburg. Minssterinm. 
In Vertretung: 
Dr. Körbiß.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.