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Deutsche Reich 1900 Seite 335) verpflichtet, binnen zwei Wochen nach Eröffnung
des Geschäftsbetriebs der Steuerbehörde des Bezirks hiervon Anzeige zu machen.
Es wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß unter der Steuerbehörde des
Bezirks im Sinne dieser Vorschrift
für die Fürstliche Oberherrschaft
das Fürstliche Bezirkssteueramt hier
und
für die Fürstliche Unterherrschaft
das JFürstliche Bezirkssteueramt in Frankenhausen
zu verstehen ist und daß wir mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlancht des
Fürsten die unter Ziffer 57 Absan 2 der Ausführungsbestimmungen erwähnte
Prüfung der Anschreibungen und deren Vergleichung mit den gestempelten Ausweisen
für die Fürstliche Oberherrschaft
dem Bezirkssteuerinspektor, Steuerrath Pfändtner hier
und
für die Fürstliche Unterherrschaft
dem Oberstenerinspektor, Steuerrath Löblich in Erfurt
übertragen haben.
Mit der Wahrnehmung der im § 49 Absaß 2 des Reichsstempelgeseßes vor-
gesehenen Prüfungen in Bezug auf die Entrichtung der Reichsstempelabgaben haben
wir gleichzeitig an Stelle des zeitherigen Revisors, des Rechnungsraths Körner
hier (Ges.-Samml. 1894 Seite 133)
für die Fürstliche Oberherrschaft
den Bezirkssteuerinspektor, Steuerrath Pfändiner hier
beauftragt.
Rudolstadt, den 13. April 1901.
Fürstlich Schwarzburg. Minssterinm.
In Vertretung:
Dr. Körbiß.