1901 105
Gesetztammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
II. Stück vom Jahre 1901.
.NXX. Ministerial-Bekanntmachung
vom 8§. Mai 1901,
betreffend die Kosten der Vollstreckung einer Gesammtstrafe.
JIn Ausführung der durch die Ministerial-Bekanntmachung vom 3. Juli 1885
veröffentlichten Grundsätze für die Vollstreckung von Gesammtstrafen, (Ges. Samml.
S. 34) ist von den Justizverwaltungen sämmtlicher Bundesstaaten folgender Grund-
satz vereinbarl worden:
Wird die in einem Bundesstaate in Bollzug gesetzte Freiheitsstrase dem-
nächst in eine Gesammtstrafe einbezogen, deren Vollstreckung auf Grund des
Bundesrathsbeschlusses vom 11. Juni 1885 von einem anderen Bundesstaate
zu übernehmen ist, so findel eine Erstattung von Kosten der in die Gesammt-
strafe einbezogenen Einzelstrafe nicht statt.
Für Ausnahmefälle (wenn die Uebernahme der Vollstreckung in einer dem
ordunngsmäßigen Gange der Geschäfte nicht entsprechenden Weise verzögert worden
sein sollte) bleibt anderweite Verständigung der Bundesstaaten vorbehalten.
Die Justizbehörden des Fürstenthums haben obigen Grundsatz eintretenden
Falls in Anwendung zu bringen.
Rudolstadt, den 8. Mai 1901.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerlum.
v. Starck
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Iürkl. Schwarzb.-Rudolst. Gesehsammlung I.XII.
Ansgegeben in Rudolstadt am 25. Mai 1901.
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