Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsechzigster Jahrgang. 1901. (62)

1901 107 
akademischen Stipendiums betresfend, (Ges.-Samml. S. 79) hiermit aufgehoben und 
wird Folgendes bestimmt: . 
Das Fürstliche akademische Stipendium kann nur an bedürftige Studirende 
der evangelisch-lutherischen Confession vergeben werden, welche die Staatsangehörigkeit 
im Fürstenthum besitzen und bei einer Deutschen Universität, technischen Hochschule, 
Forstakademie oder Thierarzneischule immatrikulirt sind. 
2. 
Das Stipendium besteht in jährlich mindestens 150 Mark; die Verleihung 
erfolgt für ein Studienjahr von Ostern zu Ostern und zwar an einen und denselben 
Bewerber in der Regel nicht öfter als dreimal. 
3. 
Die Gesuche um Verleihung des Stipendiums sind im Monat September jeden 
Jahres bei dem Fürstlichen Ministerium, Abtheilung für Kirchen= und Schulsachen, 
schriftlich anzubringen und sind dabei zugleich Zeuguisse über das sittliche Betragen, 
den fleißigen und aufmerksamen Besuch der im abgewichenen Jahre beziehungsweise 
Halbjahre gehörten Kollegien, sowie über den Besitz der Staatsangehörigkeit vor- 
zulegen. Auch haben die Bittsteller gleichzeitig pflichtmäßig anzugeben, welche 
Stipendien oder Unterstützungen aus öffentlichen Kassen sie sonst noch genießen. 
Eine unwahre Angabe oder ein Verschweigen in dieser Beziehung hal zur Folge, 
daß den Betreffenden das Fürstliche Stipendium nicht wieder ertheilt wird. 
1. 
Es sollen nur so viele Slipendien vergeben werden, als der jedesmalige Stand 
der Kasse gestattet. Für die Auswahl unter den Bewerbern ist der Grad der 
Bedürftigkeit und der Würdigkeit maßgebend. 
—. 
Nach Verwilligung des Stipendiums erfolgt sofort und spätesteus im Monate 
November die Auszahlung für das ganze Studienjahr in ungetheilter Summe. 
Rudolstadt, den 20. Mai 1901. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerlum. 
v. Starck. 
 
	        
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