Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsechzigster Jahrgang. 1901. (62)

1901 109 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
12. Stück vom Jahre 1901. 
NXXIII. Verordnung 
vom 21. Mai 1901, 
betreffend die Unterstellung der Vereine unter § 33 der 
Gewerbeordnung. 
Auf Grund des Art. 3 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbe- 
ordnung, vom 6. August 1896 (R.-G.-Bl. S. 685) wird hiermit angeordnet, was folgt: 
1. Die Bestimmungen der Gewerbeordnung in § 33 Abs. 1, 2, 3a und 4 
sinden auf alle nicht bereils unter Abs. 5 fallenden Vereinc, einschließlich der schon 
bestehenden, selbst dann Anwendung, wenn der Betrieb auf den Kreis der Mit- 
glieder beschränkt ist. 
2. Ausgenommen hiervon sind die militärischen Kasinos und Kantinen, deren 
Betrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt ist. 
3. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem I1. Juli 1901 in Kraft. 
Rudolstadt, den 24. Mai 1901. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
v. Starck. 
Farst. Schwarzb.-Rudolkt. Gesejammlung I.XII. 
Auasgegroen in Rudolstadt am 13. Juni 1901.
	        
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