Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsechzigster Jahrgang. 1901. (62)

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zu entrichten. Erfolgt die Hinterlegung der abgekürzten Aufschrift im 2., 3. oder 
4. Kalendervierteljahr und wird die Vereinbarung gleichzeitig für das ganze folgende 
Kalenderjahr getroffen, so kommt für das laufende Jahr nur derjenige Theilbetrag 
der Gebühr zur Erhebung, welcher auf die Zeit vom Beginne des Beitrittsviertel- 
jahrs bis zum Jahresschluß entfällt. Die weitere Verlängerung der Verabredung 
erfolgt stets für ein volles Kalenderjahr. 
Wird die Verabredung nicht verlängert, so erlischt sie mit dem 31. December 
bes Jahres, für welches die Gebühr entrichtet worden ist. 
3. Im § 3, Absatz IX ist am Schlusse nachzutragen: 
Im Uebrigen erfolgt die Festsepung dieser Gebühr nach den Be- 
stimmungen unter VIII. 
4. 8 5 erhält folgende Fassung. 
6 5. 
Ondc, nach welchen Telegrammte gerichtet werden können. 
I. Telegramme können nach allen Orten aufgegeben werden. 
II. Ist am Bestimmungsort eine Telegraphenanstalt nicht vorhanden, so erfolgt 
die Weiterbeförderung von der äußersten oder von der vom Aufgeber bezeichneten 
Telegraphenanstalt entweder durch die Post, oder durch Eilboten, oder durch Post 
und Eilboten. Der Aufgeber kann verlangen, daß das Telegramm bis zu einer 
von ihm bezeichneten Telegraphenanstalt telegraphisch und von dort bis zum Be- 
stimmungsorte durch die Post befördert werde. 
III. Auf Verlangen des Absenders oder des Empfängers werden Telegramme 
auch von einem Orte mit Telegraphenanstalt nach einem anderen Orte mit Tele- 
graphenanstalt durch Eilboten befördert. Es geschieht dies jedoch nur dann, wenn 
die Telegraphenanstalt am Bestimmungsorte den Dieust geschlossen hat und die Ent- 
fernung zwischen den beiden Anstalten nicht über 15 Kilometer beträgt. Geht in 
solchen Fällen das Verlangen auf Verwendung von Eilboten vom Absender aus, 
so ist auch von diesem der Botenlohn und zwar im voraus zu entrichten. Ist 
die Höhe des Botenlohns nicht bekannt, so muß der Absender einen entsprechenden 
Betrag bei der Aufgabeanstalt hinterlegen. Verlangt der Empsänger die Zustellung. 
von Telegrammen durch eine benachbarte Telegraphenanstalt, so hat er sich ein= für 
allemal zur Tragung des Botenlohns zu verpflichten; vom Absender vorausbe- 
zahlter Botenlohn wird in solchen Fällen angerechnet.
	        
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