1901 119
IV. Die auf Verlangen des Absenders von einem Orte mit Telegraphenanstalt
nach einem anderen Orte mit Telegraphenanstalt durch Boten zu befördernden Tele-
gramme müssen, wenn die Bestellung nicht von einer bestimmten Anstalt aus
gewünscht, sondern die Wahl des Ortes, von welchem aus die Bestellung erfolgen
soll, den Unterwegsanstalten überlassen wird, mit dem taxpflichtigen, als 1 Wort
zu berechnenden Vermerke „X. Betrag des hinterlegten Botenlohns]“, z. B. „(XP
120)/“, versehen werden; dagegen ist, wenn der Absender eine bestimmte Anstalt
für die Ausführung der Bestellung in Aussicht genommen hat, der als 3 Wörter
zählende Vermerk „(X [Betrag des vorausbezahlten oder hinterlegten Botenlohns]
von ([Name der Bestellanstaltl), z. B. „KP 120 von Glauchau)“ anzuwenden.
V. Wenn ein Telegramm, für welches nach den Bestimmungen unter III.
Botenlohn hinterlegt ist, auf telegraphischem Wege bis zum Bestimmungsorte hat
befördert werden können, so wird von hier aus der Aufgabeanstalt durch Meldezettel
oder Poslkarte mitgetheilt, daß Botenkosten nicht erwachsen sind. Auf Grund dieser
Meldung wird dem Absender der hinterlegte Betrag nach Abzug einer Gebühr von
20 Pfennig zurückgezahlt.
VI. Ist keine Bestimmung über die Art der Weiterbeförderung getroffen, dann
wählt die Ankunsts-Telegraphenanstalt die zweckmäßigste Art nach ihrem besten
Ermessen. Das Gleiche findet statt, wenn die vom Absender angegebene Art der
Weiterbeförderung sich als unausführbar erweist.
5. § 8, Absaß II erhält folgende Fassung:
Für gewöhnliche Stadttelegramme (Telegramme an Empfänger im Orts= oder
Landbestellbezirke des Aufgabe-Postorts) wird eine Gebühr von 3 Pfennig für jedes
Wort, mindestens jedoch der Betrag von 30 Pfennig erhoben. Für Stadttelegramme
nach dem Landbestellbezirke tritt hierzu noch der wirklich erwachsende Botenlohn.
6. § 14, Absatz V erhält folgende Fassung:
Privattelegramme des deutschen Verkehrs, sowie solche Privattelcgramme des
außerdeutschen Verkehrs, deren Aufgabeort in Europa liegt, werden nur daun nach-
gesendet, wenn dies entweder vom Aufgeber vorgeschrieben oder vom Empfänger
beantragt worden ist. Dagegen sind Telegramme, deren Aufgabeort außerhalb
Europas liegt, auch ohne besonderen Antrag nachzusenden, wenn der neue Aufent-
haltsort des Empfängers in Deutschland liegt und der Empfänger die Nachsendung
von Telegrammen nicht ausgeschlossen hat.