Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsechzigster Jahrgang. 1901. (62)

1901 119 
IV. Die auf Verlangen des Absenders von einem Orte mit Telegraphenanstalt 
nach einem anderen Orte mit Telegraphenanstalt durch Boten zu befördernden Tele- 
gramme müssen, wenn die Bestellung nicht von einer bestimmten Anstalt aus 
gewünscht, sondern die Wahl des Ortes, von welchem aus die Bestellung erfolgen 
soll, den Unterwegsanstalten überlassen wird, mit dem taxpflichtigen, als 1 Wort 
zu berechnenden Vermerke „X. Betrag des hinterlegten Botenlohns]“, z. B. „(XP 
120)/“, versehen werden; dagegen ist, wenn der Absender eine bestimmte Anstalt 
für die Ausführung der Bestellung in Aussicht genommen hat, der als 3 Wörter 
zählende Vermerk „(X [Betrag des vorausbezahlten oder hinterlegten Botenlohns] 
von ([Name der Bestellanstaltl), z. B. „KP 120 von Glauchau)“ anzuwenden. 
V. Wenn ein Telegramm, für welches nach den Bestimmungen unter III. 
Botenlohn hinterlegt ist, auf telegraphischem Wege bis zum Bestimmungsorte hat 
befördert werden können, so wird von hier aus der Aufgabeanstalt durch Meldezettel 
oder Poslkarte mitgetheilt, daß Botenkosten nicht erwachsen sind. Auf Grund dieser 
Meldung wird dem Absender der hinterlegte Betrag nach Abzug einer Gebühr von 
20 Pfennig zurückgezahlt. 
VI. Ist keine Bestimmung über die Art der Weiterbeförderung getroffen, dann 
wählt die Ankunsts-Telegraphenanstalt die zweckmäßigste Art nach ihrem besten 
Ermessen. Das Gleiche findet statt, wenn die vom Absender angegebene Art der 
Weiterbeförderung sich als unausführbar erweist. 
5. § 8, Absaß II erhält folgende Fassung: 
Für gewöhnliche Stadttelegramme (Telegramme an Empfänger im Orts= oder 
Landbestellbezirke des Aufgabe-Postorts) wird eine Gebühr von 3 Pfennig für jedes 
Wort, mindestens jedoch der Betrag von 30 Pfennig erhoben. Für Stadttelegramme 
nach dem Landbestellbezirke tritt hierzu noch der wirklich erwachsende Botenlohn. 
6. § 14, Absatz V erhält folgende Fassung: 
Privattelegramme des deutschen Verkehrs, sowie solche Privattelcgramme des 
außerdeutschen Verkehrs, deren Aufgabeort in Europa liegt, werden nur daun nach- 
gesendet, wenn dies entweder vom Aufgeber vorgeschrieben oder vom Empfänger 
beantragt worden ist. Dagegen sind Telegramme, deren Aufgabeort außerhalb 
Europas liegt, auch ohne besonderen Antrag nachzusenden, wenn der neue Aufent- 
haltsort des Empfängers in Deutschland liegt und der Empfänger die Nachsendung 
von Telegrammen nicht ausgeschlossen hat.
	        
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