1901 121
Gesetsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
16. Stück vom Jahre 1901.
LXXVIII. Verordnung
vom 10. September 1901
über die Vernichtung der Akten bei den Justizbehörden.
Ueber die Vernichtung der Akten, Register und Urkunden bei den Justiz=
behörden werden die nachstehenden Bestimmungen getroffen:
A. Streitige Gerichtsbarkeit.
I. Civilprozeß= und Konkurssachen.
81.
Zur Vernichtung nach 30 Jahren sind geeignet:
1. die Prozesakten, in denen über Eigenthum an Grundstücken, über Berech-
tigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften
gelten, über nachbarrechtliche Beschränkungen des Eigenthums an Grund-
stücken (Ueberbaue, Nothwege 2c.), über Grenzstreitigkeiten, über Grund-
dienstbarkeiten und andere mit dem Eigenthum an einem Grundstücke
verbundene Rechte, über Privilegien, über innere Angelegenheiten der
Vereine und der Körperschaften, Stifiungen oder Anstalten des öffentlichen
Rechles, über Namenrechte, über Familien= oder Erbrechte, über Familien=
stiftungen, über Familiensideikommisse, über Leibgedinge, Witthümer,
Absindungen und Altentheilslasten, über Ansprüche aus einer außerehe-
lichen Beiwohnung verhandelt worden ist;
Farstl. Schwarb.-Rudolst. Gesetzlammlung lI.XII.
Ausgegeben in Ruvolfladt am 21. Sepiember 1901.
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