Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsechzigster Jahrgang. 1901. (62)

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1901 
die Akten über Sicherung des Beweises; 
die Vergleiche in Sühnesachen (C. P. O. § 510); 
die gerichtlichen Akten über Ehe-, Kindschafts= und Entmündigungssachen; 
die Akten über Aufgebotsverfahren; 
die bei den Gerichten niedergelegten Schiedssprüche (C. P. O. § 1089); 
die über Vertheilungen angelegten Bände der Konkursakten; 
die bei dem Landgericht angelegten Sammelakten über Entscheidungen in 
Berufungs= und Beschwerdesachen; 
. alle zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel; Urtheile jeder Art; Be- 
schlüsse über Ertheilung des Zuschlags bei Zwangsversteigerungen; Hand- 
zeichnungen, Karten, Abrechnungen und sonstige Schriftstücke, auf welche 
in dem entscheidenden Theile eines Urtheils oder in einem gerichtlichen 
Vergleiche Bezug genommen ist; Verhandlungen über die Vertheilung des 
Erlöses von Zwangsversteigerungen sowie der Entschädigung bei Ent- 
eignungen; Tabellen über di gen; Zwangsver- 
Kleiche (Gwangsvergleichsvorschlag, Verhandlung und Bestätigungsbeschluh. 
82. 
Vernichtung nach 10 Jahren sind geeignet: 
. die bei dem Landgericht angelegten Proze-akten, in denen ein Urtheil 
ergangen oder ein gerichtlicher Vergleich abgeschlossen ist, mit Ausnahme 
der im § 1 erwähnten Akten; 
die Akten über Zwangsversteigerungen, sofern der Zuschlag ertheilt ist; 
die Akten über Zwangsverwaltungen und über die Zwangsliquidation 
von Bahneinheiten; 
. die Konkursakten, sofern ein Prüfungstermin abgehalten ist, mit Ans- 
schluß der Aktenbände über Vertheilungen. 
83. 
Vernichtung nach 5 Jahren sind geeignet: 
.die bei dem Landgericht angelegten Prozeßakten, mit Ansnahme der in 
den §§ 1, 2 bezeichneten; 
sämmtliche bei den Amtsgerichten auf Grund der Civilprozeßordnung 
angelegten Akten, soweit nicht vorstehend Ausnahmen gemacht sind, ins-
	        
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