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1901
die Akten über Sicherung des Beweises;
die Vergleiche in Sühnesachen (C. P. O. § 510);
die gerichtlichen Akten über Ehe-, Kindschafts= und Entmündigungssachen;
die Akten über Aufgebotsverfahren;
die bei den Gerichten niedergelegten Schiedssprüche (C. P. O. § 1089);
die über Vertheilungen angelegten Bände der Konkursakten;
die bei dem Landgericht angelegten Sammelakten über Entscheidungen in
Berufungs= und Beschwerdesachen;
. alle zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel; Urtheile jeder Art; Be-
schlüsse über Ertheilung des Zuschlags bei Zwangsversteigerungen; Hand-
zeichnungen, Karten, Abrechnungen und sonstige Schriftstücke, auf welche
in dem entscheidenden Theile eines Urtheils oder in einem gerichtlichen
Vergleiche Bezug genommen ist; Verhandlungen über die Vertheilung des
Erlöses von Zwangsversteigerungen sowie der Entschädigung bei Ent-
eignungen; Tabellen über di gen; Zwangsver-
Kleiche (Gwangsvergleichsvorschlag, Verhandlung und Bestätigungsbeschluh.
82.
Vernichtung nach 10 Jahren sind geeignet:
. die bei dem Landgericht angelegten Proze-akten, in denen ein Urtheil
ergangen oder ein gerichtlicher Vergleich abgeschlossen ist, mit Ausnahme
der im § 1 erwähnten Akten;
die Akten über Zwangsversteigerungen, sofern der Zuschlag ertheilt ist;
die Akten über Zwangsverwaltungen und über die Zwangsliquidation
von Bahneinheiten;
. die Konkursakten, sofern ein Prüfungstermin abgehalten ist, mit Ans-
schluß der Aktenbände über Vertheilungen.
83.
Vernichtung nach 5 Jahren sind geeignet:
.die bei dem Landgericht angelegten Prozeßakten, mit Ansnahme der in
den §§ 1, 2 bezeichneten;
sämmtliche bei den Amtsgerichten auf Grund der Civilprozeßordnung
angelegten Akten, soweit nicht vorstehend Ausnahmen gemacht sind, ins-