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Zuwiderhandlungen gegen das Forstdiebstahlsgesetz mit Ausschluß der
88 6 und 8 dieses Gesetzes betreffen;
2. die Blattsammlungen und Handakten der Staatsanwaltschaften; werden
indeß die Hauptakten bei der Staatsanwaltschaft aufbewahrt, so sind die
Handakten erst mit diesen zusammen zu vernichten.
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Aus den im § 6 und im § 7 Nr. 1 bezeichneten Akten sind vor der Ver-
nichtung die Schriftstücke, welche nach 5 5 Nr. 2 länger aufzubewahren sind,
herauszunehmen. ·
Die in den 88 5, 6, 7 bezeichneten Fristen beginuen, sofern rechtskräftig auf
Strafe erkannt und nicht etwa die Strafvollstreckung völlig aussichtslos ist, erst mit
dem Tage der vollendeten Strafvollstreckung oder des Straferlasses.
Akten, aus denen sich ergiebt, daß der objektive Thatbestand eines Verbrechens
oder Vergehens vorliegt, der Thäter aber nicht zur Aburtheilung zu bringen ist,
sind in allen Fällen mindestens so lange aufzubewahren, als nicht die Strafverfolgung
durch Verjährung ausgeschlossen ist.
Die Vorschriften, welche über die Vernichtung der Strafnachrichten durch die
Verordnung vom 21. Oktober 1896 (Ges.-Samml. S. 136) und über die Ver-
nichtung der Akten, Register und Kontrolen der Amtsanwälte durch den Nrt. 122
der Geschäflsanweisung vom 10. Oktober 1870 (Ges.-Samml. S. 519) gegeben sind,
bleiben in Kraft.
B. Freiwillige Gerichtsbarkeit.
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Von der Vernichtung bleiben ausgeschlossen:
1. alle Schriftstücke über Anerkennungen der Vaterschaft, Annahmen an
Kindesstatt, Volljährigkeitserklärungen, Erbscheine, Zeugnisse über Ernen-
nung eines Testamentsvollstreckers und die übrigen im § 46 Abs. 6 der
Geschäftsordnung für die Gerichtsschreibereien der Amtsgerichte erwähnten
Zeugnisse, Bescheinigungen über die Berechtigung des Fideikommißfolgers,
Eheverträge, Auseinandersetzungsverträge unter Miterben oder Theil-
nehmern an einer Gütergemeinschaft, Erbverzichte, Ehelichkeitserklärungen
oder sonstige Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche unter #1