Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsechzigster Jahrgang. 1901. (62)

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in das Beurkundungsregister eingetragen sind, sowie alle Vermögensver- 
zeichnisse, sei es daß mit diesen Urkunden besondere Akten gebildet oder 
daß sie zu anderen Akten genommen sind; 
die Verfügungen von Todeswegen sowie die darauf bezüglichen Akten, 
Register und Bücher, insbesondere die Verwahrungsbücher: 
.die Grundbücher, die Abschriften der Flurbücher und Gebändesteuerrollen 
nebst Anhängen, die Rezeßausfertigungen, die Eigenthümerverzeichnisse, 
die Grundakten sowie die sonstigen zu den hier aufgeführten Büchern 
und Urkunden gehörigen Akten einschließlich der Generalakten, welche die 
erste Anlegung der Grundbücher betreffen sowie die Hypotheken= bez. 
Lagerbücher und die Hypothekenakten; 
. die Handels-, Börsen-, Vereins-, Güterrechts-, Genossenschafts= und Muster- 
Register sowie die Listen der Genossen; 
die Akten über Lehngüter, Fideikommisse und Stiftungen; 
die Akten über die Berichtigung der Standesregister. 
8 10. 
Vernichtung nach 30 Jahren sind geeignet: 
die Akten über die unter II, III und 1V in das Beurkundungs- 
register eingetragenen Angelegenheiten, soweit nicht im § 9 Ausnahmen 
gemacht sind; 
die Akten, welche zu den im § 9 Nr. 6 bezeichneten Registern gehören; 
die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem alle Eintragungsvermerke, 
auf die sich der Aktenband bezieht, in den Registern gelöscht sind; 
die Akten über Nachlaß= und Theilungssachen; 
die Akten über Vormundschaften, Pflegschaften und Beistandschaften, in 
denen eine Vermögensverwaltung stattgefunden hat. 
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Vernichtung nach 10 Jahren sind geeignet: 
die an die Gerichte abgelieserten Wechselprotestregister und die dazu 
gehörigen Akten; 
die Akten, welche in das Familienrechtsregister eingetragen sind, soweit 
nicht im § 9 Ausnahmen gemacht sind;
	        
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