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3.
Aus
1901
die Alten über Vormundschaften, Pflegschaften und Beistandschaften, in
denen eine Vermögensverwaltung nicht stattgefunden hat.
8 12.
den in den §§ 10 und 11 bezeichneten Akten sind vor der Vernichtung
die Schriftstücke, welche nach § 9 Nr. 1 dauernd aufzubewahren sind, herauszunehmen.
C. Instizverwaltung.
8 183.
Von der Vernichtung bleiben ausgeschlossen:
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#
Zur
rr —
. diejenigen Akten, welche ein besonderes juristisches, geschichtliches oder
rulturgeschichtliches Interesse haben:
die Standesamtsregister und die hierauf bezüglichen Akten.
8 14.
Vernichtung nach 30 Jahren sind geeignet:
4. die Generalakten, soweit nicht anderweite Anordnungen getroffen sind;
die Personalakten der Beamten sowie die Akten über ein Disziplinar=
verfahren; die Frist beginnt mit dem Ausscheiden der Beamten aus dem
Justizdienste:
die Bücher über vorläusige Verwahrungen und Urkundenverwahrungen
mit Ausnahme der Verwahrungsbücher für Verfügungen von Todeswegen
sowie die dazu gehörigen Belege.
* 15.
Zur Vernichtung nach 10 Jahren sind geeiguet:
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.die Akten über die von den Aufsichtsbehörden aufgenommenen Revisions-
verhandlungen;
die auf das Kassenwesen bezüglichen Akten und Bücher;
3. die an die Amtsgerichte abgelieferten Dienstregister und Akten der
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Gerichtsvollzieher:
die Gefangenbücher über Straf= und Untersuchungsgefangene;