Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsechzigster Jahrgang. 1901. (62)

126 
3. 
Aus 
1901 
die Alten über Vormundschaften, Pflegschaften und Beistandschaften, in 
denen eine Vermögensverwaltung nicht stattgefunden hat. 
8 12. 
den in den §§ 10 und 11 bezeichneten Akten sind vor der Vernichtung 
die Schriftstücke, welche nach § 9 Nr. 1 dauernd aufzubewahren sind, herauszunehmen. 
C. Instizverwaltung. 
8 183. 
Von der Vernichtung bleiben ausgeschlossen: 
— 
# 
Zur 
rr — 
. diejenigen Akten, welche ein besonderes juristisches, geschichtliches oder 
rulturgeschichtliches Interesse haben: 
die Standesamtsregister und die hierauf bezüglichen Akten. 
8 14. 
Vernichtung nach 30 Jahren sind geeignet: 
4. die Generalakten, soweit nicht anderweite Anordnungen getroffen sind; 
die Personalakten der Beamten sowie die Akten über ein Disziplinar= 
verfahren; die Frist beginnt mit dem Ausscheiden der Beamten aus dem 
Justizdienste: 
die Bücher über vorläusige Verwahrungen und Urkundenverwahrungen 
mit Ausnahme der Verwahrungsbücher für Verfügungen von Todeswegen 
sowie die dazu gehörigen Belege. 
* 15. 
Zur Vernichtung nach 10 Jahren sind geeiguet: 
# 
.die Akten über die von den Aufsichtsbehörden aufgenommenen Revisions- 
verhandlungen; 
die auf das Kassenwesen bezüglichen Akten und Bücher; 
3. die an die Amtsgerichte abgelieferten Dienstregister und Akten der 
— 
Gerichtsvollzieher: 
die Gefangenbücher über Straf= und Untersuchungsgefangene;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.