Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsechzigster Jahrgang. 1901. (62)

128 1901 
Die festgesetzten Fristen beginnen, soweit nicht andere Bestimmungen getroffen 
sind, für Akten mit dem Tage der Weglegung; für Kontrolen und Listen, sobald 
alle darin aufgeführten Angelegenheiten erledigt sind. 
6 21. 
Das Jahr, in welchem die Akten, unter denen auch die Blattsammlungen 
inbegriffen sind, nach Maßgabe der vorstehenden Anordnungen vernichtet werden 
können, bestimmt der Richter, Staatsanwalt, Gefängnißvorsteher oder Kassenverwalter, 
und zwar: 
1. sofern die Vernichtungsfrist mit dem Tage der Weglegung beginnt, bei der 
Weglegung der Akten; 
2. in allen anderen Fällen, sobald der Eintritt des für den Beginn der 
Vernichtungsfrist maßgebenden Ereignisses bei den Akten bekannt wird. 
Lassen besondere Gründe die längere Aufbewahrung der nach den allgemeinen 
Vorschriften vernichtungsfähigen Akten oder einzelner Theile von solchen angemessen 
erscheinen, so ist dies kurz zu vermerken. Die herauszunehmenden und weiter auf- 
zubewahrenden Blätter sind bei Ausführung der Weglegungsverfügung auf dem 
Aktendeckel in angenfälliger Weise zu vermerken. 
8 22. 
Bei dem Landgericht und der Staatsanwaltschaft erfolgt die Aussonderung 
der zum Verkaufe bestimmten Akten in der Regel alle drei Jahre. Bei den 
Amtsgerichten und den Amtsanwaltschaften werden dafür angemessene Zeitabschnitte 
durch das Fürstliche Ministerinm, Justiz-Abtheilung, bestimmt. 
8 28. 
Das Aussonderungsgeschäft ist bei den Gerichten von den Gerichtsschreibern, 
bei der Staatsanwaltschaft von dem Sekretär unter Leitung des Vorstandes der 
Behörde, der in Zweifelsfällen über die Zulässigkeit der Vernichtung entscheidet, 
vorzunehmen. 
Die ausgesonderten Akten werden in den Registern vermerkt, während über 
die nach § 13 Nr. 1 auszuschließenden Akten ein Verzeichniß unter Angabe des 
Ausschließungsgrundes aufzustellen und dem Fürstlichen Ministerium, Justiz-Abthei- 
lung, zur Entschließung zu üÜbersenden ist.
	        
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