128 1901
Die festgesetzten Fristen beginnen, soweit nicht andere Bestimmungen getroffen
sind, für Akten mit dem Tage der Weglegung; für Kontrolen und Listen, sobald
alle darin aufgeführten Angelegenheiten erledigt sind.
6 21.
Das Jahr, in welchem die Akten, unter denen auch die Blattsammlungen
inbegriffen sind, nach Maßgabe der vorstehenden Anordnungen vernichtet werden
können, bestimmt der Richter, Staatsanwalt, Gefängnißvorsteher oder Kassenverwalter,
und zwar:
1. sofern die Vernichtungsfrist mit dem Tage der Weglegung beginnt, bei der
Weglegung der Akten;
2. in allen anderen Fällen, sobald der Eintritt des für den Beginn der
Vernichtungsfrist maßgebenden Ereignisses bei den Akten bekannt wird.
Lassen besondere Gründe die längere Aufbewahrung der nach den allgemeinen
Vorschriften vernichtungsfähigen Akten oder einzelner Theile von solchen angemessen
erscheinen, so ist dies kurz zu vermerken. Die herauszunehmenden und weiter auf-
zubewahrenden Blätter sind bei Ausführung der Weglegungsverfügung auf dem
Aktendeckel in angenfälliger Weise zu vermerken.
8 22.
Bei dem Landgericht und der Staatsanwaltschaft erfolgt die Aussonderung
der zum Verkaufe bestimmten Akten in der Regel alle drei Jahre. Bei den
Amtsgerichten und den Amtsanwaltschaften werden dafür angemessene Zeitabschnitte
durch das Fürstliche Ministerinm, Justiz-Abtheilung, bestimmt.
8 28.
Das Aussonderungsgeschäft ist bei den Gerichten von den Gerichtsschreibern,
bei der Staatsanwaltschaft von dem Sekretär unter Leitung des Vorstandes der
Behörde, der in Zweifelsfällen über die Zulässigkeit der Vernichtung entscheidet,
vorzunehmen.
Die ausgesonderten Akten werden in den Registern vermerkt, während über
die nach § 13 Nr. 1 auszuschließenden Akten ein Verzeichniß unter Angabe des
Ausschließungsgrundes aufzustellen und dem Fürstlichen Ministerium, Justiz-Abthei-
lung, zur Entschließung zu üÜbersenden ist.