Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsechzigster Jahrgang. 1901. (62)

1901 * 
Die Amtsamwaltschaft überweist die ausgesonderten Akten zum Verkauf an das 
Amtsgericht. 
8 24. 
Die Gerichtsvollzieher haben die von ihnen geführten besonderen Alten und 
Blattsammlungen (§§ 119 und 120 der Geschäftsanweisung für die Gerichtsvollzieher 
vom 16. Jannar 1900) nach Ablauf von 10 Jahren seit Erledigung aller in 
deuselben ertheilten Aufträge zum Zwecke der Aussonderung und Vernichtung an 
das Amtsgericht ihres Dienslortes abzugeben. 
Sobald die Aussonderung erfolgt ist, wird durch Abdruck in den amtlichen 
Nachrichtsblättern eine Bekanntmachung erlassen, welche eine allgemeine Bezeichnung 
der zu vernichtenden Akten und die Aufforderung enthält, daß diejenigen, welche 
an der längeren Aufbewahrung der Akten ein Interesse haben, dasselbe innerhalb 
einer Frist von vier Wochen anzumelden und zu bescheinigen haben. 
8 25. 
Der Verkauf der Alten erfolgt in der Regel durch Versleigerung nach zuvoriger 
Bekanntmachung; ein Verkauf aus freier Hand bedarf, wenn er von dem anfsicht- 
führenden Amtsrichter augeordnet wird, der Genehmigung des Landgerichtspräsidenten. 
Eine Versendung ausgesonderter Akten zum Zwecke des Verkaufs ist nur dann 
zu veranlassen, wenn vorausgesehen werden kann, daß die Kosten der Versendung 
durch den dadurch zu erzielenden höheren Kaufpreis überstiegen werden. 
Der Verkauf erfolgt unter der Verpflichtung, die erstandenen Akten einstampfen 
oder sonst vernichten zu lassen und vorher Niemandem deren Durchsicht zu gestatten. 
Für den Fall des Zuwiderhandelns ist eine Vertragsstrase bis auf Höhe des doppelten 
Betrags der für sämmtliche erkauften Akten gezahlten Summe zu verabreden. An 
Personen, deren Zuverlässigkeit nicht bekannt ist, dürfen Akten nicht verkauft werden. 
8 26. 
Der nach Abzug der durch die Anssonderung und den Verlauf erwachsenen 
baaren Auslagen verbleibende Erlös aus dem Verkaufe der Alten des Landgerichts 
und der Staatsanwaltschaft fließt zur Landgerichtskasse, aus denen der Amtsgerichte 
und Amtsanwaltschaften zur Amtsgerichtskasse. Zu den baaren Auslagen gehören 
auch die Kosten einer Bekanntmachung, sowie die Vergütungen, welche für die mit 
Fürnhl. Schwarzb.-Rudol#t. Gesehlommlung I.XII.
	        
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