1901 *
Die Amtsamwaltschaft überweist die ausgesonderten Akten zum Verkauf an das
Amtsgericht.
8 24.
Die Gerichtsvollzieher haben die von ihnen geführten besonderen Alten und
Blattsammlungen (§§ 119 und 120 der Geschäftsanweisung für die Gerichtsvollzieher
vom 16. Jannar 1900) nach Ablauf von 10 Jahren seit Erledigung aller in
deuselben ertheilten Aufträge zum Zwecke der Aussonderung und Vernichtung an
das Amtsgericht ihres Dienslortes abzugeben.
Sobald die Aussonderung erfolgt ist, wird durch Abdruck in den amtlichen
Nachrichtsblättern eine Bekanntmachung erlassen, welche eine allgemeine Bezeichnung
der zu vernichtenden Akten und die Aufforderung enthält, daß diejenigen, welche
an der längeren Aufbewahrung der Akten ein Interesse haben, dasselbe innerhalb
einer Frist von vier Wochen anzumelden und zu bescheinigen haben.
8 25.
Der Verkauf der Alten erfolgt in der Regel durch Versleigerung nach zuvoriger
Bekanntmachung; ein Verkauf aus freier Hand bedarf, wenn er von dem anfsicht-
führenden Amtsrichter augeordnet wird, der Genehmigung des Landgerichtspräsidenten.
Eine Versendung ausgesonderter Akten zum Zwecke des Verkaufs ist nur dann
zu veranlassen, wenn vorausgesehen werden kann, daß die Kosten der Versendung
durch den dadurch zu erzielenden höheren Kaufpreis überstiegen werden.
Der Verkauf erfolgt unter der Verpflichtung, die erstandenen Akten einstampfen
oder sonst vernichten zu lassen und vorher Niemandem deren Durchsicht zu gestatten.
Für den Fall des Zuwiderhandelns ist eine Vertragsstrase bis auf Höhe des doppelten
Betrags der für sämmtliche erkauften Akten gezahlten Summe zu verabreden. An
Personen, deren Zuverlässigkeit nicht bekannt ist, dürfen Akten nicht verkauft werden.
8 26.
Der nach Abzug der durch die Anssonderung und den Verlauf erwachsenen
baaren Auslagen verbleibende Erlös aus dem Verkaufe der Alten des Landgerichts
und der Staatsanwaltschaft fließt zur Landgerichtskasse, aus denen der Amtsgerichte
und Amtsanwaltschaften zur Amtsgerichtskasse. Zu den baaren Auslagen gehören
auch die Kosten einer Bekanntmachung, sowie die Vergütungen, welche für die mit
Fürnhl. Schwarzb.-Rudol#t. Gesehlommlung I.XII.