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so ist für jedes derselben der Antheil der Wegegebühren nach den Entfernungen
der einzelnen Schätungsgegenstände verhältnißmäßig zu berechnen.
89.
Die in § 8 bestimmten Wegegelder stehen den Ortsschätern nicht zu, soweit sie
ein von dem Auftraggeber kostenfrei zur Verfügung gestelltes Geschirr benutzt haben.
8 10.
War bei Verrichtung eines Geschäfts die Benußung eines Geschirres nach der
besonderen Lage der Umstände geboten, so ist dessen ortsüblicher Preis von dem
Auftraggeber zu erstatten.
8 11.
Bei Benutzung der Eisenbahn ist dem Ortsschäper das Fahrgeld III. Klasse
zu erstatten.
812.
Für Anfertigung eines Schäpungsscheines erhält der Ortsschätzer 50 Pfennige.
Enthält der Schätzungsschein mehr als 4 Bogenseiten, so sind für jede weitere Seite
10 Pfennige zu berechnen.
Für jede Bogenseite einer anderen Urkunde oder einer Abschrift erhält der
Ortsschätzer 10 Pfennige.
Die Gebühr des Absatz I steht nur demjenigen Ortsschätzer zu, der die Urkunde
angefertigt hat.
13.
Auch sonstige Auslagen, die der Ortsschäßer zweckentsprechend zu machen hatte,
insbesondere Portoauslagen, si ind ihm vom Auftraggeber zu ersehen.
F 14.
Die in diesem Gesetze festgesetzten Gebühren gelten nicht als Taxvorschriften
im Sinne des § 13 der GEchührenardung für Zeugen und Sachverständige vom
30. Juni 1876 (R.-G.-Bl. S.
; 15.
Die Gemeindevorstände erhalten für die Vornahme öffentlicher Versteigerungen
(Art. 24 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche — Ges.-Samml. 1899
S. 51 —) bei einem Schäbungswerthe:
bis zu 10 Mark einschließlich — Mark 30 Pfg.
über 10 Mark „ „ 30 „ „ — „ 80 „