Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsechzigster Jahrgang. 1901. (62)

146 1901 
R.-G.-Bl. 1887 S. 276), sowie der die 88 16 und 17 desselben für anwendbar 
erklärenden Ahasrite vom 25. Juui 1887 (R. G. Bl. S. 273), 5. Juli 1887 
(R.-G.-Bl. S. 277), 15. Juni 1897 (N.-G.-Bl. S. 475) und 24. Mai 1901 
(R.-G.-Bl. S. 175) Folgendes verordnet: 
5 1. 
Die landwirthschaftliche Versuchsstation an der Universität Jena wird vom 
1. Jannar 1902 ab für das Gebiet des Fürstenthums als öffentliche Anstalt zur 
technischen Untersuchung von Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegen- 
ständen bis auf Weileres derart erklärt, daß alle auf Grund der vorgedachten Gesetze 
auferlegten Geldstrafen, soweit dieselben dem Staate zustehen, in die Kasse der vor- 
gedachten Anstalt fließen. 
§ 2. 
Die landwirthschaftliche Versuchsstation ist verpflichtet, die technische Untersuchung 
der in dem nachstehenden Tarife aufgeführten Nahrungsmittel, Genußmittel und 
Gebrauchsgegenstände gegen Gewähr der in diesem Tarife festgesebten Gebühren auf 
Ersuchen der mit dem Vollzuge der mehrgedachten Reichsgesee betrauten Behörden 
und Gerichte vorzunehmen und hierüber Gutachten abzugeben, sowie, soweit es ihre 
geschäftlichen Verhältnisse geslalten, auch Privalpersonen (Producenten, Consumenten, 
Gewerbetreibenden) auf Wunsch über die Beschaffenheit von Nahrungsmitteln, Genuß- 
mitteln und Gebrauchsgegenständen der bezeichneten Art Auskunft zu ertheilen. 
83. 
Die Untersuchung der Beschaffenheit des Trinkwassers kann von der Versuchs- 
station jederzeit dann abgelehnt werden, wenn der Antrag von Privatpersonen 
gestellt wird. 
Rudolstadt, den 2. Dezember 1901. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerlum. 
v. Starck.
	        
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