—
#
1901 147
Gebührentarif
für
Unifersuchungen von Nahrungs- und Genußmitleln und Gebrauchsgegensländen
in der landwirthschastlichen Versuchsstation an der Universilät Jena.
J.
Allgemeine Bestimmungen.
. Die inm Tarife sestgesebten Gebsihren schließen die Vergũtung sũr die bei der Untersuchung
elwa verbrauchten Stosse oder Werkzeuge, sowie für die Erstaltung des schriftlichen Vesund-
berichtes und Gulachtens in sich.
lFür Untersuchungen, welche im Tarife nicht vorgeschen sind, wird die Gebühr nach Maß-
gabe der für die Untersuchung und die Ausarbeitung des Befundberichis und Gutachtens
ausgewendeten Zeit mit zwei Mark für jede angesangene Stunde berechnet. Der Zeit-
aufwand ist in der Kostenrechunug genau anzugeben. Die für die Untersuchung elwa ver-
brauchten Stosse und Werklzeuge sind in diesem Falle der Anstalt besonders zu vergüten.
kml Für Gutachten, mit welchen keine Experimentaluntersuchungen verbunden sind, belrägt die
Gebühr je nach dem Umsange und der Schwierigleil der Sache pwei bis zwanzig Mark.
Für mikroskopische Untersuchungen bei den unter II ausgeführten Gegenständen ist
im Allgemeinen eine Gebühr von drei Mark zu berechnen.
Nach besonderer Lage des Falles, z. B. bei spezieller Fragestellung nach der Natur
einer Heseart, bei eingehender Untersuchung von Trübungen und Absätzen in Bier, Wein,
Wasser, bei bakteriologischen Arbeilen, hal der Zeiltarif in Amvendung zu kommen.
Da die Gebühren für die vorzunehmenden Untersuchungen bei einem und demselben Gegen-
slande je nach der Art und Ausdehnung der Umtersuchungen verschieden sind, so sind jedergeit
sogleich mit der Uebergabe eines Gegenstandes an die Untersuchungsanstalt die erforder-
lichen Mittheilungen über Veranlassung und Zweck des Autrages auf Untersuchung zu
verbinden, damit hiernach bemessen werden lann, worauf sich die Untersuchung des Gegen-
standes zu richten hat.
Der Station bleibt das Recht vorbehalten, salls durch Personalmangel die Schnelligkeit
der Ausführung der Untersuchungen gefährdet werden sollle, hieranf die Antragsteller auf-
merksam zu machen, oder Anträge zurückzuweisen.