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Briefen nur das Porto zu 1) zu entrichten, während bei frankirten Briefen der
zu 2) und 3) vorausbezahlte Betrag erstattet wird.
4) Im § 36 „Bestellung und Bestellgebühren“, unter 1 letzter Abs., erhält
der erste Saß folgende Fassung:
Die für Bewohner von Landorten mit Posthülfstelle bestimmten gewöhnlichen
Briefssendungen und Packete können der Posthülfstelle zugeführt und entweder durch
den Inhaber der Posthülfstelle abgetragen oder zur Abholung bereit gehalten
werden (§ 42).
5) In demselben § (30) ist unter VIII als dritter Saß nachzutragen:
Vorausbezahlte Bestellgebühren werden nicht erstattet, wenn die Aushändigung
der Sendung am Bestimmungsort im Wege der Abholung (5 42) erfolgt ist.
6) Im § 44 „Nachsendung der Postsendungen“ erhält der Abs. am Schlusse
folgenden Zusaß:
Drucksachen, Geschäftspapiere und Waarenproben, die nach der Ortstaxe frankirt
sind, werden in den Fernverkehr nur auf ausdrücklichen Wunsch des Absenders oder
des Empfängers nachgesendet.
Als Absaßz III ist folgende Bestimmung einzuschieben:
III Hat der Absender durch einen Vermerk in der Ansschrift, der bei Packeten
auch auf der Poslpacketadresse vorhanden sein muß, die Nachsendung ausgeschlossen,
so darf eine solche auch auf Antrag des Empfängers (1 und I) nicht eintreten.
Sodaun sind die bisherigen Abs. III und IV mit IV und V anderweit
zu bezeichnen.
7) Im § 46 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeorte“
erhält der erste Satz des Abs. I folgende anderweitige Fassung:
1 Die nach § 45 unbestellbaren und deshalb nach dem Aufgabeorte zurück-
gelangten sowie die als unzulässig von der Postbeförderung ausgeschlossenen Sendungen
werden an den Absender zurückgegeben.
8) In demselben § (40) erhält der erste Sab des Abs. III nachstehenden
anderweitigen Wortlaut:
III Kann die Postanstalt am Aufgabeorte den Absender einer unbestellbaren
oder von der Beförderung ausgeschlossenen Sendung () nicht ermitteln, so wird die
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