Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsechzigster Jahrgang. 1901. (62)

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nicht länger als 8 Stunden beschäftigt werden und die Dauer ihrer durch 
eine Pause nicht unterbrochenen Arbeitszeit am Vor= und Nachmittage je 
4 Stunden nicht übersteigt. (6 136 Abs. 1 G.-O.; Ziffer 4 Abs. 1 Bek.) 
Während der Pausen darf den Arbeitern unter 16 Jahren eine Be- 
schäftigung im Werkstattbetriebe nicht gestattet werden. (6 136 Abs. 2 G-O.; 
Ziffer 4 Abs. 2 Bek.) 
An Sonn- und Festlagen sowie während der von dem ordentlichen Seelsorger 
für den Katechumenen- und fionsirmanden., Beicht- und Kommunion-Unterricht 
bestimmten Stunden dürfen Arbeiter unter 16 Jahren nicht beschäfligt 
werden. (5 136 Abs. 3 G.-O.; Ziffer 1 Abs. 3, Zisser 13 Abs. 2 Bek.) 
IX. Auf die Beschäftigung von Arbeitern unter 16 Jahren in Werkstätten, in 
denen ausschließlich oder vorwiegend unregelmäßige Wagerkrast als Trieb- 
kraft benußt wird, mit Ausnahme der Schleifer= und Polirerwerkstätten 
der Glas-, Stein= und Metallverarbeitung finden nur die Lestimmungen 
Bisser I bis IV, V Abl. 3 und VIII Auwendung. (8isser 11 bis 18, 
Ziffer 15 Bek.) 
Auf die Beschäftigung männlicher Arbeiter unter 16 Jahren in Werk- 
stätten des Handwerke mit Motorbetrieb sinden die Beslimmungen Zisser IV, V. 
Abs. 1 Saß 2, Abs. 2, 3, VI und VII keine Anwendung. (Ziffer 10, 17 Bek.) 
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In jedem Werkstattraume, wo Arbeiterinnen unter 16 Jahren oder wo außerhalb 
des Handwerks männliche Arbeiter unter 16 Jahren beschäftigt werden, ist eine 
Tafel, welche diesen Auszug in deutlicher Schrift enthält, auszuhängen. 138 
Abs. 2 G.-O.; Ziffer 6, 16 Bek.)
	        
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