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nicht länger als 8 Stunden beschäftigt werden und die Dauer ihrer durch
eine Pause nicht unterbrochenen Arbeitszeit am Vor= und Nachmittage je
4 Stunden nicht übersteigt. (6 136 Abs. 1 G.-O.; Ziffer 4 Abs. 1 Bek.)
Während der Pausen darf den Arbeitern unter 16 Jahren eine Be-
schäftigung im Werkstattbetriebe nicht gestattet werden. (6 136 Abs. 2 G-O.;
Ziffer 4 Abs. 2 Bek.)
An Sonn- und Festlagen sowie während der von dem ordentlichen Seelsorger
für den Katechumenen- und fionsirmanden., Beicht- und Kommunion-Unterricht
bestimmten Stunden dürfen Arbeiter unter 16 Jahren nicht beschäfligt
werden. (5 136 Abs. 3 G.-O.; Ziffer 1 Abs. 3, Zisser 13 Abs. 2 Bek.)
IX. Auf die Beschäftigung von Arbeitern unter 16 Jahren in Werkstätten, in
denen ausschließlich oder vorwiegend unregelmäßige Wagerkrast als Trieb-
kraft benußt wird, mit Ausnahme der Schleifer= und Polirerwerkstätten
der Glas-, Stein= und Metallverarbeitung finden nur die Lestimmungen
Bisser I bis IV, V Abl. 3 und VIII Auwendung. (8isser 11 bis 18,
Ziffer 15 Bek.)
Auf die Beschäftigung männlicher Arbeiter unter 16 Jahren in Werk-
stätten des Handwerke mit Motorbetrieb sinden die Beslimmungen Zisser IV, V.
Abs. 1 Saß 2, Abs. 2, 3, VI und VII keine Anwendung. (Ziffer 10, 17 Bek.)
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In jedem Werkstattraume, wo Arbeiterinnen unter 16 Jahren oder wo außerhalb
des Handwerks männliche Arbeiter unter 16 Jahren beschäftigt werden, ist eine
Tafel, welche diesen Auszug in deutlicher Schrift enthält, auszuhängen. 138
Abs. 2 G.-O.; Ziffer 6, 16 Bek.)