Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsechzigster Jahrgang. 1901. (62)

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einhundert Wochen lang Beiträge entrichtet worden sind (Ges. § 6 Abf. 1 
und 2 und Kaiserl. Verordnung vom 24. Dez. 1899). 
Der Antrag auf Befreiung ist bei der unteren Verwaltungsbehörde (in 
der Stadt Rudolstadt dem Stadtgemeindevorstand, im Uebrigen den Landraths- 
ämtern) zu stellen. 
Solange die Befreinng nicht nachgewiesen ist, sind Beiträge zur Invaliden= 
versicherung zu entrichten. Die Befreiung gilt nur so lange, als der Befreinngs- 
hrund besteht. In den Fällen unter d ist der Befreinngsantrag alljährlich zu 
wiederholen. 
Versicherungspflicht und damit die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen 
tritt wieder ein, wenn der Antrag auf Befreiung zurückgenommen wird, vom Tage 
der Rücknahme ab. 
SHße der Weitvãge. 
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Die Höhe der Beiträge richtet sich 
1. für die Mitglieder einer Orts-, Betriebs-(Fabrik-), Bau= und Innungs- 
krankenkasse oder einer Knappschaftskrankenkasse nach dem für die Kranken- 
kasse festgesetzten durchschnittlichen Tagelohn (§5 6, 20 des Krankenver- 
sicherungsgesehzes) dergestalt, daß das Dreihundertfache desselben als Jahres- 
arbeitsverdienst gilt. 
Erfolgt die Berechnung der Beiträge und des Krankengeldes nach dem 
wirklichen Arbeilsverdienst (8 26 üa Ziff. 6 des Krankenversicherungsgesetzes), 
so trill dieser an Stielle des durchschnittlichen Tagelohns. 
Bei Knappschaftskassen sind die Beiträge nach dem dreihundertfachen 
Belrage des ortsüblichen Tagelohns (§ 8 des Krankenversicherungsgesebes) zu 
berechnen, wenn dieser höher ist, als der sestgesette Tagesarbeilsverdienst. 
für die der Gemeindekrankenversicherung angehörigen Personen, falls sie 
nicht zu den land= und forstwirthschaftlichen Arbeitern oder den in der 
Land= und Forstwirthschaft beschäftigten Betriebsbeamten gehören, nach 
dem in Gemäßheit des § 8 des Krankenversicherungsgesetzes festgesetzten 
ortsüblichen Tagelohne gewöhnlicher Tagearbeiter dergestalt, daß auch 
hier das Dreihundertfache desselben als Jahresarbeitsverdienst gilt, 
für die in der Land= und Forstwirthschaft beschäftigten Personen, welche 
der Gemeindekrankenversicherung angehören, nach dem für dieselben auf 
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