Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsechzigster Jahrgang. 1901. (62)

i8 1901 
Grund von § 34 des Gesetzes vom 13. Juli 1899 von den höheren 
Verwaltungsbehörden festgeseten durchschnittlichen Jahresarbeilsverdienste 
und, soweit Betriebsbeamte in Frage kommen, nach dem für diese nach 
8 9 Absaß 2 des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forstwirthschaft 
vom 30. Juni 1900 zu ermittelnden Jahresarbeitsverdienste. 
Sofern für Wochen, Monate oder Jahre eine feste baare Vergütung 
vereinbart und diese höher ist, als die vorstehend nach Ziffer 1 bis 3 
sich ergebenden Durchschnittsbeträge, ist die seste Vergütung der Berech- 
nung der Beitragshöhe zu Grunde zu legen. 
Hiernach gehören Versicherungspflichtige, deren der Berechnung des Kranken- 
geldes zu Grunde gelegter Tagelohn bez. Arbeitsverdienst beträgt: 
bis zu 1 Mk. 16 ½/8 Pfg. der Lohnklasse 1 (Arbeitsverdiensl bis zu 350 Mk.), 
mehr als 1 Mk 16/8 Pfg. bis 1 Mk. 831/ Pfg. der Lohnklasse II (Arbeits- 
verdienst über 350 bis 550 Mk.), 
mehr als 1 Mk. 83/ Pfg. bis 2 Mk. 83 Pfg. der Lohnklasse 111 (Arbeits- 
verdienst über 550 bis 850 Mk.), 
mehr als 2 Mk. 83½ Pfg. bis 3 Mk. 83½ Pfg. der Lohnklasse IV (Arbeits- 
verdienst über 850 bis 1150 Mr.), 
mehr als 3 Mk. 837/8 Pfg. der Lohnklasse V (Arbeitsverdienst über 1150 Mk.) 
au. 
Der Versicherte kann die Versicherung in einer höheren als derjenigen Lohn- 
klasse, welche für ihn maßgebend ist, beanspruchen, hat sich aber die Mehrkosten vom 
Lohne abziehen zu lassen (Gesetz 5 34). 
*s 3. 
Die wöchentlichen Beiträge betragen 
für die Mitglieder der Lohnklasse I 14 Pfg., 
11 20 
„ „ « « III 24 „ 
r „ „ „ „ IV 30 „ 
„ „ V 36 „ 
(Geseh § 32 As. 5) 
Freiwillig Versicherten (ogl. § 6 unten) stehl die Wahl der Lohnklasse frei 
(Gesetz S 145 Abf. 1).
	        
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