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Grund von § 34 des Gesetzes vom 13. Juli 1899 von den höheren
Verwaltungsbehörden festgeseten durchschnittlichen Jahresarbeilsverdienste
und, soweit Betriebsbeamte in Frage kommen, nach dem für diese nach
8 9 Absaß 2 des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forstwirthschaft
vom 30. Juni 1900 zu ermittelnden Jahresarbeitsverdienste.
Sofern für Wochen, Monate oder Jahre eine feste baare Vergütung
vereinbart und diese höher ist, als die vorstehend nach Ziffer 1 bis 3
sich ergebenden Durchschnittsbeträge, ist die seste Vergütung der Berech-
nung der Beitragshöhe zu Grunde zu legen.
Hiernach gehören Versicherungspflichtige, deren der Berechnung des Kranken-
geldes zu Grunde gelegter Tagelohn bez. Arbeitsverdienst beträgt:
bis zu 1 Mk. 16 ½/8 Pfg. der Lohnklasse 1 (Arbeitsverdiensl bis zu 350 Mk.),
mehr als 1 Mk 16/8 Pfg. bis 1 Mk. 831/ Pfg. der Lohnklasse II (Arbeits-
verdienst über 350 bis 550 Mk.),
mehr als 1 Mk. 83/ Pfg. bis 2 Mk. 83 Pfg. der Lohnklasse 111 (Arbeits-
verdienst über 550 bis 850 Mk.),
mehr als 2 Mk. 83½ Pfg. bis 3 Mk. 83½ Pfg. der Lohnklasse IV (Arbeits-
verdienst über 850 bis 1150 Mr.),
mehr als 3 Mk. 837/8 Pfg. der Lohnklasse V (Arbeitsverdienst über 1150 Mk.)
au.
Der Versicherte kann die Versicherung in einer höheren als derjenigen Lohn-
klasse, welche für ihn maßgebend ist, beanspruchen, hat sich aber die Mehrkosten vom
Lohne abziehen zu lassen (Gesetz 5 34).
*s 3.
Die wöchentlichen Beiträge betragen
für die Mitglieder der Lohnklasse I 14 Pfg.,
11 20
„ „ « « III 24 „
r „ „ „ „ IV 30 „
„ „ V 36 „
(Geseh § 32 As. 5)
Freiwillig Versicherten (ogl. § 6 unten) stehl die Wahl der Lohnklasse frei
(Gesetz S 145 Abf. 1).