1901 1
Zablungospflicht.
§ 1.
Die Beiträge werden in gleicher Weise wie Krankenkassenbeiträge von dem
Arbeitgeber eingezogen: es hat aber die Verechnung stets nach vollen Wochen
beiträgen zu erfolgen.
Der Beitrag ist zum vollen Betrag von demjenigen Arbeitgeber zu ent-
richten, welcher einen Versicherten im Laufe einer Woche beschäftigt hat (Gesetz § 140
Abs. 1).
Hat ein Versicherter im Laufe einer Woche bei mehreren Arbeitgebern ge-
arbeitet, so hat derjenige, bei welchem der Versicherte zuerst gearbeitet hat, den
vollen Wochenbeitrag zu entrichten (Gesetz § 140 Abs. 2). Als Aufangstag der
Woche (Arbeitswoche) gilt der Montag (Gesetz § 30 Abs. 1).
Ist ein Versicherter bei Beginn einer Woche erwerbslos und krikt erst im
Laufe der Woche in eine versicherungspflichtige Beschäftigung ein, so hat der be-
tressende Arbeitgeber, auch wenn er den Versicherten nur einen Tag oder einen
Theil eines Tages beschäftigt, den vollen Wochenbeitrag zu zahlen.
Zranbheit und MNilitärdiensl.
8 5.
Als Beitragswochen werden, ohne daß Beiträge entrichtet zu werden brauchen,
diejenigen vollen Wochen (vom Montag bie Sonntag gerechuet) in Anrechnung
gebracht, bwäbtn deren Versicherte
behufs Erfüllung der Wehrpflicht in Friedens-, Mobilmachungs= oder
Kriegszeiten zum Heere oder zur Marine eingezogen gewesen sind,
2. in Mobilmachungs= oder Kriegszeiten freiwillig militärische Dienst-
leistungen verrichtet haben,
3. wegen bescheinigter, mit zeitweiser Erwerbsunfähigkeit verbundener Krank-
heit au der Fortsetung ihrer Berufsthätigkeit verhindert gewesen sind.
Diese Anrechuung erfolgt jedoch nur bei solchen Persouen, welche vor den
in Rede siehenden Zeiten berufsmäßig eine die Versicherungspflicht begründende Be-
schäftigung nicht lediglich vorübergehend aufgenommen haben.
Die an eine Krankheit sich anschließende Genesungszeit wird der Krankhrit
hleichgeachtet. Dasselbe gilt von einem regelmäsig verlaufenden Wochenbette für