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Beitragomarken.
Für die von den Arbeitgebern und Freiwilligversicherten erhobenen Beilräge
sind Beitragsmarken der Thüringischen Landes-Versicherungsanstalt bei einer innerhalb
des Bezirks der Letzteren gelegenen Postanstalt oder einer der sonst bekannt gegebenen
Markenverkaufsstellen anzukaufen und in die Onitlungskarten der Versicherten
einzukleben (vergl. §§ 15 und 18 unten).
Das Einkleben der Marken hat sosort oder längsteus innerhalb einer Woche
nach Ablieferung der Beiträge zu heschehen.
Das Einkleben der Marken erfolgt in fortlaufender Reihenfolge der einzelnen
Felder der Quittungskarten dergestalt, daß freie Zwischenräume vermieden werden
(Gesetz §5 149).
Entwerthung der Narlienn.
13.
Die Krankenkassen 2c. haben die den eingezogenen Beträgen entsprechenden
Marken alsbald nach deren Einklebung zu entwerthen.
Die Entwerthung hat in der Weise zu erfolgen, daß auf die einzeluen
Marken handschriftlich oder unter Verwendung eines Stempels der Entwerthungstag
in Ziffern deutlich vermerkt wird,
z. B. — [(Morseg
»-
15. 3. OO.
Ouiltungokarten.
*P l4.
Die Qnittungskarlen werden den Krankenkassen r. unentgelllich von der
Thüringischen Landes-Versicherungsanstalt geliefert und sind von den Ausnahmen
Ziffer XXXVIII Abs. 2 der Anweisung, betr. das Verfahren bei der Ausstellung
und dem Umtausch, sowie bei der Erneuerung (Erseung) von Quittungskarten, abge-
sehen, unentgeltlich an die Versicherten abzugeben.
Weyen der Ausstellung r2c. der Quitkungskarten wird auf die ebenbezeichnete
Anweisung verwiesen.
Für die mit der Ausslellung und dem Umtausch pp. der Qnittungskarten