Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsechzigster Jahrgang. 1901. (62)

24 1901 
Beitragomarken. 
Für die von den Arbeitgebern und Freiwilligversicherten erhobenen Beilräge 
sind Beitragsmarken der Thüringischen Landes-Versicherungsanstalt bei einer innerhalb 
des Bezirks der Letzteren gelegenen Postanstalt oder einer der sonst bekannt gegebenen 
Markenverkaufsstellen anzukaufen und in die Onitlungskarten der Versicherten 
einzukleben (vergl. §§ 15 und 18 unten). 
Das Einkleben der Marken hat sosort oder längsteus innerhalb einer Woche 
nach Ablieferung der Beiträge zu heschehen. 
Das Einkleben der Marken erfolgt in fortlaufender Reihenfolge der einzelnen 
Felder der Quittungskarten dergestalt, daß freie Zwischenräume vermieden werden 
(Gesetz §5 149). 
Entwerthung der Narlienn. 
13. 
Die Krankenkassen 2c. haben die den eingezogenen Beträgen entsprechenden 
Marken alsbald nach deren Einklebung zu entwerthen. 
Die Entwerthung hat in der Weise zu erfolgen, daß auf die einzeluen 
Marken handschriftlich oder unter Verwendung eines Stempels der Entwerthungstag 
in Ziffern deutlich vermerkt wird, 
z. B. — [(Morseg 
»- 
15. 3. OO. 
Ouiltungokarten. 
*P l4. 
Die Qnittungskarlen werden den Krankenkassen r. unentgelllich von der 
Thüringischen Landes-Versicherungsanstalt geliefert und sind von den Ausnahmen 
Ziffer XXXVIII Abs. 2 der Anweisung, betr. das Verfahren bei der Ausstellung 
und dem Umtausch, sowie bei der Erneuerung (Erseung) von Quittungskarten, abge- 
sehen, unentgeltlich an die Versicherten abzugeben. 
Weyen der Ausstellung r2c. der Quitkungskarten wird auf die ebenbezeichnete 
Anweisung verwiesen. 
Für die mit der Ausslellung und dem Umtausch pp. der Qnittungskarten
	        
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