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verbundenen Geschäfte wird eine Gebühr von 1% des Werthes der verwendeten
Marken gewährt, die gleichzeitig mit der Hebegebühr (§ 21) zu berechnen ist.
8 15.
Das Einkleben der Beitragsmarken ist nur in solche Qnittungskarten zu
bewirken, welche auf den Namen des in Frage kommenden Versicherten ausgestellt sind.
Der Versicherte ist verpflichtet, die Quittungskarte sich ausstellen zu lassen
und sie behufs Einklebens der Marken zu den hierfür vorgesehenen Zeiten vorzulegen
(Gesetz §5 141, 149, 150). Er kann hierzu von der Ortspolizeibehörde durch
Geldstrasen bis zu 10 Mk. angehalten werden (Geset § 131 Abs. 2). Ist der
Versicherte mit einer Quittungskarte nicht versehen oder lehnt er deren Vorlegung
ab, so ist der Arbeitgeber berechtigt, für Rechnung des Versicherten eine solche
anzuschaffen und den verauslagten Betrag bei der nächsten Lohnzahlung einzubehalten.
Der Versicherte ist berechtigt, die Qnittungskarte, solange die Erhebung der Bei-
träge durch Vermittelung der Krankenkasse erfolgt, bei dieser zu hinterlegen (Gesetz § 153).
Im Interesse der Vereinfachung des Geschäftsganges ist darauf hinzuwirken,
daß von dieser Verechtigung möglichst von allen Versicherten Gebrauch gemacht
wird. Es ist anzunehmen, daß die Absicht besteht, die der Krankenkasse vorgelegten
Onittungskarten zu hinterlegen, wenn die Rückgabe nicht ausdrücklich gefordert
wird. Eine Zurückhaltung der Qnittungskarte gegen den Willen des Versicherten
darf nicht erfolgen.
Soweit von dem Rechte der Hinterlegung der Quittungskarten bei der
Krankenkasse Gebrauch gemacht wird, sind die Onittungskarten in der Reihenfolge
des der Beitragserhebung zu Grunde gelegten Heberegisters zu ordnen und, gegen
Staub und Feuchtigkeit, geschützt, sorgfältig aufzubewahren.
8 16.
Fehlt einem Versicherten die Onittungskarte, weil sein Arbeitgeber die
bisherige, noch verwendbare QOnittungskarte widerrechtlich einbehalten hat, so ist
eine neue Karte mit der auf die Nummer der zurückbehalteuen Karte folgenden
Nummer auszustellen, im Uebrigen aber durch Vermittelung der zuständigen Polizei-
behörde dafür Sorge zu tragen, daß dem Arbeitgeber die einbehaltene Karte
abgenommen und seine Bestrafung auf Grund §& 181 Ziffer 4 des Gesetzes herbei-
heführt wird. Die abgenommene Karte ist wie eine zum Umtausch vorgelegte
Karte zu behandeln.
5.