Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsechzigster Jahrgang. 1901. (62)

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verbundenen Geschäfte wird eine Gebühr von 1% des Werthes der verwendeten 
Marken gewährt, die gleichzeitig mit der Hebegebühr (§ 21) zu berechnen ist. 
8 15. 
Das Einkleben der Beitragsmarken ist nur in solche Qnittungskarten zu 
bewirken, welche auf den Namen des in Frage kommenden Versicherten ausgestellt sind. 
Der Versicherte ist verpflichtet, die Quittungskarte sich ausstellen zu lassen 
und sie behufs Einklebens der Marken zu den hierfür vorgesehenen Zeiten vorzulegen 
(Gesetz §5 141, 149, 150). Er kann hierzu von der Ortspolizeibehörde durch 
Geldstrasen bis zu 10 Mk. angehalten werden (Geset § 131 Abs. 2). Ist der 
Versicherte mit einer Quittungskarte nicht versehen oder lehnt er deren Vorlegung 
ab, so ist der Arbeitgeber berechtigt, für Rechnung des Versicherten eine solche 
anzuschaffen und den verauslagten Betrag bei der nächsten Lohnzahlung einzubehalten. 
Der Versicherte ist berechtigt, die Qnittungskarte, solange die Erhebung der Bei- 
träge durch Vermittelung der Krankenkasse erfolgt, bei dieser zu hinterlegen (Gesetz § 153). 
Im Interesse der Vereinfachung des Geschäftsganges ist darauf hinzuwirken, 
daß von dieser Verechtigung möglichst von allen Versicherten Gebrauch gemacht 
wird. Es ist anzunehmen, daß die Absicht besteht, die der Krankenkasse vorgelegten 
Onittungskarten zu hinterlegen, wenn die Rückgabe nicht ausdrücklich gefordert 
wird. Eine Zurückhaltung der Qnittungskarte gegen den Willen des Versicherten 
darf nicht erfolgen. 
Soweit von dem Rechte der Hinterlegung der Quittungskarten bei der 
Krankenkasse Gebrauch gemacht wird, sind die Onittungskarten in der Reihenfolge 
des der Beitragserhebung zu Grunde gelegten Heberegisters zu ordnen und, gegen 
Staub und Feuchtigkeit, geschützt, sorgfältig aufzubewahren. 
8 16. 
Fehlt einem Versicherten die Onittungskarte, weil sein Arbeitgeber die 
bisherige, noch verwendbare QOnittungskarte widerrechtlich einbehalten hat, so ist 
eine neue Karte mit der auf die Nummer der zurückbehalteuen Karte folgenden 
Nummer auszustellen, im Uebrigen aber durch Vermittelung der zuständigen Polizei- 
behörde dafür Sorge zu tragen, daß dem Arbeitgeber die einbehaltene Karte 
abgenommen und seine Bestrafung auf Grund §& 181 Ziffer 4 des Gesetzes herbei- 
heführt wird. Die abgenommene Karte ist wie eine zum Umtausch vorgelegte 
Karte zu behandeln. 
5.
	        
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