Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsechzigster Jahrgang. 1901. (62)

26 1901 
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Vorlegung der QOnittungskarte 
aus anderen Gründen unterbleibt. 
Ist der Name der Versicherungsanstalt und die Nummer der fehlenden 
Karte nicht bekannt, so sind diese Angaben auf der neuen Karte erst zu bewirken, 
nachdem sie ermittelt worden sind. Lassen sich die Angaben nicht mit Sicherheit 
ermitteln, so erhält die neue Karte den Namen der Thüringischen Landes-Versicherungs- 
anstalt und die Nr. 1. 
817. 
Ein Quittungskarte verliert ihre Gültigkeit, wenn sie nicht innerhalb zweier 
Jahre nach dem auf der Karte verzeichneten Ausstellungstage zum Umtausch eingereicht 
ist. Ist die Annahme begründet, daß der Versicherte ohne sein Verschulden den 
rechtzeitigen Umtausch versäumt hat, so kann der Vorstand der Thüringischen 
Landes-Versicherungsanstalt auf Antrag die fortdauernde Gültigkeit der Quittungskarte 
anerkennen. 
Wegen der Gültigkeitsverlängerung und des Umtausches der Quittungskarten 
wird auf die Auweisung, betreffend das Verfahren bei der Ausstellung und dem 
Umtausch, sowie bei der Ernenerung (Ersebung) von Onittungskarten, Abschnitt !, 
Bezug genommen. 
Die umgetauschten und herrenlosen Karten, sowie die Karten verstorbener 
Mitglieder sind unter Beifügung eines alphabetischen Verzeichnisses vierteljährlich 
an die Thüringische Landes-Versicherungsanstalt einzusenden. Das Verzeichniß hat 
folgende Angaben zu enthalten: 
Vor= und Zunamen, 
Geburtsjahr und #tag des Versicherten, 
Nr. der Qnittungskarte, 
Namen der Versicherungsanstalt, auf welche die Onittungskarte lautet 
(vergl. Anlage F). 
Eiserner Warlienbestand. 
8 18. 
Die Kasse erhält durch Vermittelung der Postanstalt, zu deren Bezirk sie 
gehört, auf Autrag einen Markenvorrath, welcher dem voraussichtlichen Bedarfe auf 
2 Wochen entspricht, ohne Entgelt ausgehändigt.
	        
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