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In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Vorlegung der QOnittungskarte
aus anderen Gründen unterbleibt.
Ist der Name der Versicherungsanstalt und die Nummer der fehlenden
Karte nicht bekannt, so sind diese Angaben auf der neuen Karte erst zu bewirken,
nachdem sie ermittelt worden sind. Lassen sich die Angaben nicht mit Sicherheit
ermitteln, so erhält die neue Karte den Namen der Thüringischen Landes-Versicherungs-
anstalt und die Nr. 1.
817.
Ein Quittungskarte verliert ihre Gültigkeit, wenn sie nicht innerhalb zweier
Jahre nach dem auf der Karte verzeichneten Ausstellungstage zum Umtausch eingereicht
ist. Ist die Annahme begründet, daß der Versicherte ohne sein Verschulden den
rechtzeitigen Umtausch versäumt hat, so kann der Vorstand der Thüringischen
Landes-Versicherungsanstalt auf Antrag die fortdauernde Gültigkeit der Quittungskarte
anerkennen.
Wegen der Gültigkeitsverlängerung und des Umtausches der Quittungskarten
wird auf die Auweisung, betreffend das Verfahren bei der Ausstellung und dem
Umtausch, sowie bei der Ernenerung (Ersebung) von Onittungskarten, Abschnitt !,
Bezug genommen.
Die umgetauschten und herrenlosen Karten, sowie die Karten verstorbener
Mitglieder sind unter Beifügung eines alphabetischen Verzeichnisses vierteljährlich
an die Thüringische Landes-Versicherungsanstalt einzusenden. Das Verzeichniß hat
folgende Angaben zu enthalten:
Vor= und Zunamen,
Geburtsjahr und #tag des Versicherten,
Nr. der Qnittungskarte,
Namen der Versicherungsanstalt, auf welche die Onittungskarte lautet
(vergl. Anlage F).
Eiserner Warlienbestand.
8 18.
Die Kasse erhält durch Vermittelung der Postanstalt, zu deren Bezirk sie
gehört, auf Autrag einen Markenvorrath, welcher dem voraussichtlichen Bedarfe auf
2 Wochen entspricht, ohne Entgelt ausgehändigt.