Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsechzigster Jahrgang. 1901. (62)

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Berechtigt, an der Wahl theilzunehmen, und verpflichtel, zu den Kosten der 
Handelskammer beizutragen, sind, soweit sie zur Gewerbesteuer (Gewerbestener 
Gesetz vom 7. März 1893, Ges.-Samml. S. 19) mit wenigsiens 20 Mk jährlich 
veranlagt sind oder eine jährliche Bergwerks-Ertragssteuer (5 175 des Verggesetzes 
vom 20 März 1894, Ges.-Samml. S. 19) von wenigstens 100 Mk. entrichten, 
. diejenigen Kaufleute und Gewerbetreibenden, welche als Inhaber einer 
Firma im Handelsregister eingetragen sind: 
die ein Handelsgewerbe treibenden Gesellschaften, Genossenschaften, Stif- 
tungen 2c., welche in ein Handels= oder Genossenschaftsregister des Fürsten- 
thums eingetragen sind: 
die im Fürslenthume den Bergbau treibenden Alleineigenthümer oder Pächter 
eines Bergwerks, Gewerkschaften oder Gesellschaften, auch wenn sie nicht 
in ein Handels= oder Genossenschaftsregister des Fürstenthums einge- 
tragen sind: 
die Besitzer von im Fürstenthume belegenen Betriebsstätten, welche zu 
einem außerhalb des Fürstenthums bestehenden, in ein Handelsregister ein- 
getragenen Unternehmen gehören, auch wenn die Betriebsstälte nicht in 
ein Handelsregister des Fürstenthums eingetragen ist, sofern dieselbe nach 
Art und Umfang einen in kanfmännischer Weise eingerichteten Geschäfts- 
betrieb erfordert. 
Von Wahlrecht und Beitragspflicht sind ausgeschlossen: 
n) die Betriebe des Reichs und des Staalo, 
) die landwirthschaftlichen und Handwerksgenossenschaften, 
JP) die mit einem land= oder sorstwirthschaftlichen Betriebe verbundenen Neben- 
gewerbe, sofern nicht die Zulassung von ihnen ausdrücklich beantragt wird. 
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8 4. 
Das Wahlrecht ruht für die nach § 3 wahlberechtigten Personen und Gesell- 
schaften während der Daner eines Konkursee. 
Für die wahlberechtigten Personen ruht es ferner, solange sie sich nicht im 
Besipe der bürgerlichen Ehrenrechte besinden, und während der Dauer einer gericht- 
lichen Untersuchung, wenn diese wegen Verbrechen oder wegen solcher Vergehen, 
welche den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen können, eingeleitet ist. 
Die Beitragspflicht wird durch das Nuhen des Wahlrechts nicht berührt.
	        
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